Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Zu 8 105h 
Abs. 2. 
Zu 88 107 
und folgende. 
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haupt statthaft ist, hat die für den öffentlichen Gottesdienst bestimmte Zeit jedenfalls 
insoweit Berücksichtigung zu finden, daß die Arbeitsstunden nicht in diejenige Gottes- 
dienstzeit fallen, während deren nach der Landesgesetzgebung und den Ausführungs- 
vorschriften zu derselben der Handel nicht gestattet ist. 
Die Arbeitsstunden sind möglichst einheitlich festzusetzen, insbesondere innerhalb der 
einzelnen Zweige des Handelsgewerbes. 
Beginn und Ende der zulässigen Beschäftigungszeit ist derart festzusetzen, daß die 
übrigbleibende Zeit eine wirksame Sonntagsruhe gewährt. 
§ 61. 
In den Ortschaften mit überwiegender römisch-katholischer Bevölkerung im Bezirke 
der Kreishauptmannschaft Bautzen ist: 
1. an den in § 59 gegenwärtiger Verordnung unter 10 bis 16 aufgeführten Fest- 
tagen die Beschäftigung solcher Personen, welche nicht der römisch-katholischen 
Kirche angehören, 
2. an den in § 59 unter 3 und 8 aufgeführten Feiertagen, die Beschäftigung von 
Angehörigen der römisch katholischen Kirche 
in den im 1. Absatze des § 105b der Gewerbeordnung aufgeführten Betrieben gestattet, 
jedoch nur unter der Voraussetzung, daß der Feiertag weder auf einen Sonntag fällt, 
noch mit einem anderen Festtage zusammenfällt, für welchen dieselbe Ausnahme nicht 
gilt und mit der Einschränkung, daß die Feiertagsruhe der Ortschaft nicht gestört wer- 
den darf. 
§ 62. 
Die Pflicht zur Führung eines Arbeitsbuches erstreckt sich auf alle minderjährigen 
gewerblichen Arbeiter beiderlei Geschlechts, soweit sie nicht zum Besuche der Volksschule 
verpflichtet sind. 
Es macht in Bezug auf diese gesetzliche Verpflichtung keinen Unterschied, ob die 
Arbeiter ausdrücklich als Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge oder Fabrikarbeiter angenommen 
sind oder nur thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob sie von Handwerkern oder 
von Inhabern größerer gewerblicher Unternehmungen angenommen sind, ob sie in deren 
Behausung, in Werkstätten, Fabriken, im Freien, insbesondere auch auf Bauplätzen und 
Bauten, arbeiten, ob sie den Betriebsbeamten, Werkmeistern oder Technikern zuzuzählen 
sind. 
Die Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in 
Werften, Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben gehören zu den ge- 
werblichen Arbeitern und sind demnach zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet.
	        
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