Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Jedoch sind von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches ausdrücklich 
entbunden: 
a) vorläufig noch diejenigen Kinder und diejenigen zum Besuche der Volksschule noch 
verpflichteten jungen Leute von 14 bis 16 Jahren, welche nach dem § 82 
gegenwärtiger Verordnung einstweilen die Arbeitskarte weiter führen dürfen, 
b) Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften. 
8 63. 
Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen nicht zu 
rechnen und demnach zur Führung eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet: 
a) Haussöhne und Haustöchter, welche bei ihren Eltern und für diese, und zwar 
nicht gegen Lohn oder sonstige Vergütung, mit gewerblichen Arbeiten beschäftigt 
sind, 
b) Personen, welche in einem Gesindedienstverhältnisse stehen, 
e) die mit gewöhnlichen, auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten be- 
schäftigten Tagelöhner und Handarbeiter, 
d) Personen, welche als Angestellte (Geschäftsführer, Buchführer und dergleichen) in 
gewerblichen Betriebsstätten beschäftigt werden, soweit sie nicht zu den im §133 a 
der Gewerbeordnung bezeichneten Personen gehören. 
8 64. 
Der Vertrieb der Arbeitsbücher, welche nach dem Muster der von-dem Reichskanzler 
ausgegebenen Probe-Exemplare herzustellen sind, und zwar die für männliche minder- 
jährige Arbeiter mit blauem, die für weibliche mit braunem Umschlage, wird in dem 
Umfange des Bedarfs der Sächsischen Behörden von dem Gendarmerie-Wirthschaftsdepot 
besorgt. Von letzterem haben die Stadträthe, Bürgermeister, Gemeindevorstände und 
Gutsvorsteher, welchen nach den §§ 108 und 109 der Gewerbeordnung verbunden mit 
dem § 2 gegenwärtiger Verordnung die Ausstellung der Arbeitsbücher obliegt, ihren 
Bedarf an Arbeitsbüchern gegen portofreie Einsendung des baaren Verlags zu beziehen 
und zwar die Bürgermeister der mittleren und kleinen Städte, die Gemeindevorstände 
und die Gutsvorsteher durch Vermittelung der Amtshauptmannschaft. 
655. 
Die im § 64 genannten Behörden haben die bei ihnen beantragte Ausstellung eines 
Arbeitsbuches auch dann nicht zu verweigern, wenn nach ihrer Ansicht der betheiligte 
Arbeiter vermöge der Art seiner Beschäftigung eines Arbeitsbuches nicht bedarf-
	        
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