Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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« §66 
Dagegen setzt die Ausstellung eines Arbeitsbuches voraus, daß .. 
a) der Arbeiter in dem Bezirke der Behörde, bei welcher die Ausstellung des Buches 
beantragt wird, zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt oder, wenn ein solcher 
im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, daß der von dem Arbeiter 
zuerst erwählte Deutsche Arbeitsort in dem Bezirke dieser Behörde liegt, 
b) der Vater oder Vormund den Antrag gestellt oder ihm zugestimmt oder daß die 
Gemeindebehörde die Zustimmung des Vaters nach dem § 108 der Gewerbe- 
ordnung ergänzt hat, 
c) der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, 
2) für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt worden oder daß 
das für ihn ausgestellt gewesene Buch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar 
geworden oder verloren gegangen oder vernichtet worden ist. 
Die Behörde hat diese Punkte in geeigneter Weise festzustellen und ist berechtigt, die 
hierzu erforderlichen Nachweise zu verlangen, ebenso in dem Falle, wenn Jahr, Tag und 
Ort der Geburt des Arbeiters nicht anderweit feststeht, die Beibringung einer Geburts- 
bescheinigung zu fordern. 
§ 67. 
Wird insbesondere die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines früheren 
beantragt, so ist festzustellen, von welcher Behörde und in welchem Jahre das letztere 
ausgestellt war, ingleichen ob dasselbe vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden 
oder verloren gegangen oder vernichtet worden war. 
Das Ergebniß dieser Feststellung ist in das Arbeitsbuch auf Seite 2 unten, sowie 
in das Verzeichniß der Arbeitsbücher (§ 68) unter „Bemerkungen“ einzutragen. 
Ist das frühere Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder unbrauchbar geworden, so 
ist dasselbe auf der letzten Seite durch amtlichen Vermerk zu schließen. 
Ist das frühere Arbeitsbuch von dem Arbeiter vorsätzlich unbrauchbar gemacht oder 
vernichtet worden, so kann ihm zwar die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches nicht 
verweigert werden, es ist jedoch seine Bestrafung nach § 150 Ziffer 3 der Gewerbe- 
ordnung herbeizuführen. 
§ 68. 
Die von den Behörden über die ausgestellten Arbeitsbücher nach dem § 110 der 
Gewerbeordnung zu haltenden Verzeichnisse sind nach dem gegenwärtiger Verordnung 
als Beilage II beigefügten Formulare zu führen und am Ende jedes Kalenderjahres 
abzuschließen.
	        
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