Zu § 120
Abs. 3.
Zu § 1204d.
Zu § 138.
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rigen oder unmittelbar an den Arbeiter ist insbesondere in solchen Fällen zu ertheilen,
wo die Aushändigung des Arbeitsbuches an den Vater wegen dessen Abwesenheit oder
Erkrankung schwer zu bewirken ist oder wegen geistiger oder sittlicher Mängel des Vaters
dem Interesse des jugendlichen Arbeiters nicht entsprechen würde. Zur Aushändigung
des Arbeitsbuches an „sonstige Angehörige“ des Arbeiters ist die Genehmigung nur zu
ertheilen, wenn der Aushändigung desselben an die Mutter Gründe der vorbezeichneten
Art oder andere trifftige Gründe entgegenstehen, und endlich an den Arbeiter selbst nur
dann, wenn dies auch bezüglich der sonstigen Angehörigen desselben der Fall ist.
Genehmigung der Gemeindebehörde dazu, daß das Abgangszeugniß eines minder-
jährigen Arbeiters gegen den Willen des Vaters oder Vormunds unmittelbar dem Arbeiter
ausgehändigt wird, ist dann zu ertheilen, wenn die Aushändigung an den Vater oder
Vormund aus einem der oben bezeichneten Gründe oder aus einem sonstigen trifftigen
Grunde dem Arbeiter nachtheilig sein würde.
§ 74.
Die Kreishauptmannschaften haben bei ihren Entschließungen nach dem Schlusse des
§ 120 der Gewerbeordnung jedenfalls den Unterricht solcher gewerblichen oder land-
wirthschaftlichen Fortbildungsschulen, in deren Regulativ mit Genehmigung des Mini-
steriums des Innern im Einverständnisse mit dem Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts Befreiung der Schüler von der Verpflichtung zum Besuche der allgemeinen
Fortbildungsschule ausgesprochen ist (Ausführungsverordnung zum Volksschulgesetze vom
25. August 1874, G.= u. V.-Bl. S. 155, § 32 Abs. 7), als ausreichenden Ersatz des
allgemeinen Fortbildungsschulunterrichts anzuerkennen.
§ 75.
Bevor die Polizeibehörde im Wege der Verfügung für eine einzelne Anlage die
Ausführung von Maßnahmen zur Durchführung der in den 8§§ 120 a bis 120c der
Gewerbeordnung enthaltenen Grundsätze anordnet, hat sie das Gutachten der Gewerbe-
inspektion zu hören.
§ 76.
In den durch den § 138 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen schriftlichen Anzeigen
über die beabsichtigte Beschäftigung von Arbeiterinnen, Kindern unter 14 Jahren und
jungen Leuten zwischen 14 und 16 Jahren in Fabriken und gleichstehenden Betriebs-
stätten (§§ 154 und 154 a der Gewerbeordnung) sind die Kinder unter 14 Jahren, die
jungen Leute zwischen 14 und 16 Jahren und die Arbeiterinnen über 16 Jahre getrennt
von einander zu halten. Ungenügende Anzeigen sind von der Behörde zur Verbesserung
oder Vervollständigung zurückzugeben.