Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

Zu § 120 
Abs. 3. 
Zu § 1204d. 
Zu § 138. 
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rigen oder unmittelbar an den Arbeiter ist insbesondere in solchen Fällen zu ertheilen, 
wo die Aushändigung des Arbeitsbuches an den Vater wegen dessen Abwesenheit oder 
Erkrankung schwer zu bewirken ist oder wegen geistiger oder sittlicher Mängel des Vaters 
dem Interesse des jugendlichen Arbeiters nicht entsprechen würde. Zur Aushändigung 
des Arbeitsbuches an „sonstige Angehörige“ des Arbeiters ist die Genehmigung nur zu 
ertheilen, wenn der Aushändigung desselben an die Mutter Gründe der vorbezeichneten 
Art oder andere trifftige Gründe entgegenstehen, und endlich an den Arbeiter selbst nur 
dann, wenn dies auch bezüglich der sonstigen Angehörigen desselben der Fall ist. 
Genehmigung der Gemeindebehörde dazu, daß das Abgangszeugniß eines minder- 
jährigen Arbeiters gegen den Willen des Vaters oder Vormunds unmittelbar dem Arbeiter 
ausgehändigt wird, ist dann zu ertheilen, wenn die Aushändigung an den Vater oder 
Vormund aus einem der oben bezeichneten Gründe oder aus einem sonstigen trifftigen 
Grunde dem Arbeiter nachtheilig sein würde. 
§ 74. 
Die Kreishauptmannschaften haben bei ihren Entschließungen nach dem Schlusse des 
§ 120 der Gewerbeordnung jedenfalls den Unterricht solcher gewerblichen oder land- 
wirthschaftlichen Fortbildungsschulen, in deren Regulativ mit Genehmigung des Mini- 
steriums des Innern im Einverständnisse mit dem Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Unterrichts Befreiung der Schüler von der Verpflichtung zum Besuche der allgemeinen 
Fortbildungsschule ausgesprochen ist (Ausführungsverordnung zum Volksschulgesetze vom 
25. August 1874, G.= u. V.-Bl. S. 155, § 32 Abs. 7), als ausreichenden Ersatz des 
allgemeinen Fortbildungsschulunterrichts anzuerkennen. 
§ 75. 
Bevor die Polizeibehörde im Wege der Verfügung für eine einzelne Anlage die 
Ausführung von Maßnahmen zur Durchführung der in den 8§§ 120 a bis 120c der 
Gewerbeordnung enthaltenen Grundsätze anordnet, hat sie das Gutachten der Gewerbe- 
inspektion zu hören. 
§ 76. 
In den durch den § 138 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen schriftlichen Anzeigen 
über die beabsichtigte Beschäftigung von Arbeiterinnen, Kindern unter 14 Jahren und 
jungen Leuten zwischen 14 und 16 Jahren in Fabriken und gleichstehenden Betriebs- 
stätten (§§ 154 und 154 a der Gewerbeordnung) sind die Kinder unter 14 Jahren, die 
jungen Leute zwischen 14 und 16 Jahren und die Arbeiterinnen über 16 Jahre getrennt 
von einander zu halten. Ungenügende Anzeigen sind von der Behörde zur Verbesserung 
oder Vervollständigung zurückzugeben.
	        
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