Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVII. Band. (37)

68  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches.

nicht  auch  der  Erwerber  des  Eigenthumes  geschützt?


So  sehr  ich  das  Bedürfuiß  nach  einem  Eingreifen
  des  Oeffentlichkeitsprinzipes  in  dieser  Richtung
  anerkenne,  so  wenig  kann  ich  mich  überzeugen,
daß  dieser  Schutz  von  unserem  geltenden  Hypothekenrechte
  wirklich  gewährt  wird.  Auf  den  Wortlaut
des  §.  25  Abs.  1  ist  er  gewiß  nicht  zu  gründen.
Denn  wem  auch  der  Eigenthumserwerb  „im  Vertrauen
  auf  das  Hypothekenbuch  vorgenommen  wird“,
so  kann  er  doch  nicht  „eine  mit  dem  Hypothekenwesen
  in  Verbindung  stehende  Handlung“  genannt
werden.  Oder  man  gibt  diesem  Begriffe  eine  Deutung,
  wonach  jeder  Rechtserwerb  an  Liegenschaften
darunter  fällt,  eine  Ausdehnung,  welche  dem  Gesetzgeber
  sicher  fern  lag.

Viel  eher  könnte  man  die  Anerkennung  des
fraglichen  Schutzes  in  der  oben  ausgehobenen  Vorschrift
  des  S.  26  Nr.  3  finden  und  damit  überdieß
dessen  systematische  Stellung  zu  retten  suchen.  Allein
  das  Gesetz  spricht  an  diesem  Orte  augenscheinlich
  blos  von  dem  Rechte  auf  eine  durch  Eintragungerst
  zu  begründende  Hypothek,  nicht
von  der  Wirksamkeit  bestehender  Hypothekrechte,  welche
allein  bei  ungültig  gelöschten  Hypotheken  in  Frage
kommen  kann.

dingliches  Recht.  §.  527:  Doch  kann  er  zum  Nachtheil
  derjenigen,  welche  sich  erst  nach  erfolgter  Löschung
  haben  eintragen  lassen,  keinen  Gebrauch  machen.
8.  528:  Hingegen  können  diejenigen,  welche  zur
Zeit  der  Löschung  schon  eingetragen  waren,  daraus
keinen  Vortheil  ziehen.  .  529:  Wohl  aber  kommt
eine  solche  Löschung  denjenigen  zu  Statten,  welche
sich  eine  nachstehende  schon  vorher  eingetragene  Forderung
  erst  nach  erfolgter  Löschung  abtreten  oder  verpfänden
  und  die  Cession  oder  Verpfändung  im  Hypothekenbuche
  haben  vormerken  lassen.