68 Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches.
nicht auch der Erwerber des Eigenthumes geschützt?
So sehr ich das Bedürfuiß nach einem Eingreifen
des Oeffentlichkeitsprinzipes in dieser Richtung
anerkenne, so wenig kann ich mich überzeugen,
daß dieser Schutz von unserem geltenden Hypothekenrechte
wirklich gewährt wird. Auf den Wortlaut
des §. 25 Abs. 1 ist er gewiß nicht zu gründen.
Denn wem auch der Eigenthumserwerb „im Vertrauen
auf das Hypothekenbuch vorgenommen wird“,
so kann er doch nicht „eine mit dem Hypothekenwesen
in Verbindung stehende Handlung“ genannt
werden. Oder man gibt diesem Begriffe eine Deutung,
wonach jeder Rechtserwerb an Liegenschaften
darunter fällt, eine Ausdehnung, welche dem Gesetzgeber
sicher fern lag.
Viel eher könnte man die Anerkennung des
fraglichen Schutzes in der oben ausgehobenen Vorschrift
des S. 26 Nr. 3 finden und damit überdieß
dessen systematische Stellung zu retten suchen. Allein
das Gesetz spricht an diesem Orte augenscheinlich
blos von dem Rechte auf eine durch Eintragungerst
zu begründende Hypothek, nicht
von der Wirksamkeit bestehender Hypothekrechte, welche
allein bei ungültig gelöschten Hypotheken in Frage
kommen kann.
dingliches Recht. §. 527: Doch kann er zum Nachtheil
derjenigen, welche sich erst nach erfolgter Löschung
haben eintragen lassen, keinen Gebrauch machen.
8. 528: Hingegen können diejenigen, welche zur
Zeit der Löschung schon eingetragen waren, daraus
keinen Vortheil ziehen. . 529: Wohl aber kommt
eine solche Löschung denjenigen zu Statten, welche
sich eine nachstehende schon vorher eingetragene Forderung
erst nach erfolgter Löschung abtreten oder verpfänden
und die Cession oder Verpfändung im Hypothekenbuche
haben vormerken lassen.