Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Ist  ver  Ablösungsbeamte  über  den  als  gesichert  anzunehmenden  Betrag  des  Ablösungskapitals
  im  Zweifel,  so  hat  er  die  Frage,  in  welcher  Größe  die  Abschlagszahlung  angewiesen
werden  dürfe,  der  Cognition  der  Ablösungs-Commission  zu  unterstellen.

Bei  Ausstellung  der  Zahlungsanweisungen  für  den  Zehentberechtigten  hat  der  Ablösungsbeamte
  auf  alle  ihm  bekannt  gewordenen  Zehentlasten  in  der  Art  Rücksicht  zu  nehmen,
daß  die  Abschlagszahlung  mit  Einschluß  der  an  die  Lastenberechtigten  zu  machenden  Leistungen
den  vierprocentigen  Zins  des  wahrscheinlichen  Betrags  des  Ablösungskapitals  nicht  übersteigt.

Formelle  Behandlung  der  Abschlagszahlungen.
6.  60.

Ueber  die  Anweisungen  zu  Abschlagszahlungen  an  den  Zehentberechtigten  oder  zu  Leistungen
  an  Abfindungsberechtigte  bat  das  Oberamt  je  für  den  einzelnen  unter  Vermittlung
der  Ablösungskasse  abzulösenden  Zehenten  oder  in  Eine  Ablösungsurkunde  aufzunehmenden
Zehentcompler,  auf  welchen  solche  Anweisungen  stattfinden,  abgesondert  eine  Uebersicht  zu
fübren,  in  welche  die  einzelnen  Anweisungen  mit  fortlaufenden  Nummern  unter  Bezeichnung
des  Tags  der  Anweisung,  der  Größe  der  angewiesenen  Summe,  der  Person,  zu  deren
Gunsten  die  Anweisung  erfolgt,  und  des  die  Zahlung  vollziehenden  Cameralamts  einzutragen
find.  Dieser  Uebersicht  sind  die  Erklärungen  der  Zehentberechtigten  über  die  Anerkennung
der  Zahlungspflicht  an  Abfindungsberechtigte,  und  so  weit  eine  Anweisung  auf  einer  Verfügung
der  Ablösungs-Commissson  beruht,  die  betreffenden  Erlasse  derselben  zu  adnumeriren.

Die  Anweisungen  erfolgen  mit  denselben  Nummern  und  Tagen  bezeichnet,  unter  welchen
sie  in  der  Uebersicht  eingetragen  sind,  an  dasjenige  Cameralamt,  welches  vorläufig  die  Zehentgefälle
  und  später  die  Zeitrenten  zu  erheben  hat.

Auf  den  letzten  Juni  jeden  Jahrs  sind  Auszüge  aus  diesen  Uebersichten  über  die  im
verflossenen  Jahr  ertheilten  Anweisungen  an  die  Zehent-Ablösungskasse  einzusenden.

V.  Verfahren  nach  Festsetzung  des  Ablösungskapitals  und  der
Lastenabfindung.
Abrechnung.
»  §.61.
Nach  Feftstellung  des  Ablösungskapitals  und  der  Lastenabfindung  schreitet  der  Ablösungsbeamte
  zur  Abrechnung  mit  den  Betheiligten  hinsichtlich  der,  während  der  Dauer  der  Ab-