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Der zur Leistung des Verpflegbeitrags verpflichtete Armenverband hat auch die
sonstigen Aufwände zu tragen, welche den Verpflegbeitragspflichtigen treffen (zu vergl.
oben unter 1 Absatz 2).
3. Höhe der Verpflegbeiträge.
Der Verpflegbeitrag beläuft sich zur Zeit und bis auf weiteres:
A. in der I. Abtheilung
a) für Pfründen
) wenn er von Privaten entrichtet wird 2884 jährlich,
5) wenn er von Ortsarmenverbänden zu entrichten ist 144 .4 jährlich;
b) für Zahlstellen in jedem Falle 450 % jährlich;
B. in der II. Abtheilung
a) für Pfründen
#) wenn er von Privaten entrichtet wird 144 jährlich,
½6) wenn er von Ortsarmenverbänden zu entrichten ist 724 jährlich;
b) für Zahlstellen in jedem Falle 360 jährlich.
Ueber Aenderungen der Beitragssätze zu vergl. § 41 Absatz 2.
rc. 2.
5. Ermäßigung von Verpflegbeiträgen.
a) Verpflegbeitragsermäßigung kann nur vom Ministerium des Innern
bewilligt werden.
b) Ermäßigungsgesuche von Ortsarmenverbänden sind unter Beifügung der Armen-
kassenrechnungen der letzten drei Jahre an die Kreishauptmannschaft einzuberichten, von
welcher das Gesuch dem Ministerium des Innern gutachtlich vorzutragen ist.
c) Ermäßigungsgesuche von anderer Seite sind unter Darlegung der ein-
schlagenden Verhältuisse bei der Anstalt anzubringen, von welcher sie mit den Akten dem
Ministerium vorgelegt werden.
d) Wird in einem Verpflegungsfalle eine Beitragsermäßigung ausdrücklich bewilligt
oder stillschweigend dadurch gewährt, daß von einer Beitragserhöhung, die an sich ein-
zutreten hätte, aus irgend welchem Grunde abgesehen wird, so gilt der weniger gezahlte
Betrag keineswegs für erlassen, sondern es bleibt Nachforderung desselben nach Maß-
gabe des jeweiligen vollen Beitragssatzes (Nr. 3 verbunden mit § 4 0 für jeden der nach-
stehend unter Nr. 6 bemerkten Fälle vorbehalten.
Dasselbe gilt hinsichtlich des durch den Armenverbandsbeitrag (Nr. 3) nicht gedeckten
Theils des jeweiligen vollen Beitragssatzes (Nr. 3 verbunden mit § 4)).