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6. Nachzahlungsanspruch.
Von dem nach Nr. 5 4 vorbehaltenen Nachforderungsrechte wird in jedem von
folgenden Fällen Gebrauch gemacht:
a) wenn dem Hospitaliten oder einem Angehörigen desselben, welcher zu seinem Unter-
halte verpflichtet war, Vermögen zufällt, oder wenn Vermögen, welches an einer
von diesen Stellen vorhanden war, verschwiegen worden ist;
b) wenn der Hospitalit verstirbt, ehe er als entlassen vom Personalbestande
abgeschrieben worden ist.
Versetzung in eine andere Landesanstalt gilt nicht als Entlassung und schließt daher
den Nachzahlungsanspruch nicht aus. Dasselbe gilt von nur zeitweiliger Abwesenheit aus
der Anstalt (zu vergl. insbesondere § 8, zeitweilige Beurlaubung nach außen).
Die Fälligkeit der Nachforderung tritt im Falle b mit dem Tode des Hospitaliten,
im Falle a nicht eher ein, als bis die dort bemerkten Umstände zur Kenntniß des
Ministeriums des Innern oder doch der Anstalt gekommen sind. Zuvor beginnt eine
etwaige Verjährung nicht zu laufen.
2c. rc.
7. Einzahlung der Verpflegbeiträge.
a) Die Verpflegbeiträge sind im voraus in einvierteljährlichen Theilzahlungen
am 2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober jedes Jahres kosten= und portofrei
an die Anstalt einzuzahlen.
Sofort bei der Aufnahme ist der Verpflegbeitrag vom Tage derselben bis zum
nächsten der vorerwähnten Zahlungstermine zu entrichten.
Der Tag der Aufnahme ist ebenso wie der Tag des Abgangs in allen Fällen voll
zu rechnen.
b) Verpflegbeiträge, welche von Gemeinden oder sonst aus öffentlichen Kassen
abzuentrichten sind, müssen
auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des April,
auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktober
jedes Jahres eingehen. Zu vergl. jedoch Nr. 82.
rc. 2c.
8. Abrechnung über Verpflegbeiträge.
) Beim Abgange eines Hospitaliten wird über den Verpflegbeitrag bis mit dem
Tage des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der Anstalt
gegen die an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, herausgezahlt,
Mehraufwand dagegen eingezogen.