Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 8 (8)

Eichung  eiserner  Gewichte.

;z  auf  weiteres  verboten,  sofern  es  nicht  aus  sicherheitspolizeilichen  Gründen  von

bis  0.  bandesbergpolizeibehörde  angeordnet  wird.

einer  Bestimmung  findet  auch  auf  die  Fortsetzung  des  Abteufens  von  Schächten
-  ch  dem  1.  August  1914  in  Angriff  genommen  worden  sind,  sofern

die  nach  «  .  .
PUBLIC-V  vor  diesem  Termin  an  Ort  und  Stelle  ernstliche  Vorbereitungen  für

dos  Abteufen  gtroflen  waren.  —-2.DerReIskanzlerkannAusnahxnenvkzndexnPerbotedes§1bewtlltgen.

uwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  und
it  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.
mit  4.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Nichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

 

 

Bekanntmachung
über  die  zulassung  von  eisernen  Gewichten  zur  Eichung.
Vom  16.  Mai  1916.

Auf  Grund  des  §l  19  der  Maß=  und  Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908  erläßt
die  Kaiserliche  Normal-Eichungskommission  splgewde  Bestimmungen:
5  1.  Außer  den  durch  die  Bekanntmachungen  vom  11.  August  1915  und  vom
5.  Februar  1916  zugelassenen  eisernen  Gewichten  werden  bis  auf  weiteres  die  nachstehend
  aufgeführten  Gewichte  aus  Eisen  zur  Eichung  zugelassen:

1.  Handelsgewichte  zu  250  und  125  Gramm  mit  Justierhöhlung.

Die  Gewichte  müssen  die  Form  eines  geraden  Kreiszylinders  mit  ebenen  Endflüchen
  ohne  Knopf  haben.  Der  Durchmesser  darf  bei  den  Gewichten  zu  250  Gramm
nicht  kleiner  als  31  Millimeter  und  nicht  größer  als  34  Millimeter,  bei  den  Gewichten
zu  125  Gramm  nicht  kleiner  als  25  Millimeter  und  nicht  größer  als  27  Millimeter
nein.  Die  Höhe  des  Gewichtskörpers  unterliegt  keinen  Beschränkungen.  Die  Justierhöhlung
  soll  in  der  Mitte  der  oberen  Fläche  ausmünden.  Für  die  Beschaffenheit
der  Justierhöhlung  sind  die  Bestimmungen  über  die  Justierhöhlung  der  Gewichte
u  200  und  100  Gramm,  für  die  Einrichtung  im  übrigen  sind  die  allgemeinen  Vorchiten
  über  die  Gewichte  mit  Justierhöhlung  maßgebend  (5  77  der  Eichordnung).

Das  Mindestgewicht  muß  betragen:  ·
·  mindestens  höchstens
bei  dem  200.Gramm-Stücke  2  5  Gramm  40  Gramm

J7  J5  v7  77  77  "“
Fuür  die  Bezeichnung,  die  Fehlergrenzen  und  die  Stempelung  gelten  die  85  78
bis  80  der  Eichordnung.  "

2.  Handelsgewichte  und  Präzisionsgewichte  zu  250,  200,  125  und  100  Gramm

»  ohne  Justierhöhlung.  ·

Die  Gewichte  müssen  die  Form  eines  geraden  Kreiszylinders  mit  Konpf  haben.

in  den  Abmessungen,  welche  im  ð  76  der  Eichordnung  für  die  entsprechenden  Gewichtsgeete

  festgesetzt  find.  Ihre  Oberfläche  muß  glatt  abgedreht  und  mit  einem  gegen
ch

2  *

Ryst  schütenden  festhaftenden  Überzug  (Metall  oder  Oryd)  bedeckt  sein.  Für  Eindihtung
  im  übrigen,  Bezeichnung,  Fehlergrenzen  und  Stempelung  gelten  die  entpprechenden
  Vorschriften  über  die  Gewichte  ohne  Justierhöhlung  in  88  77  bis  80
der  Eichordnung.

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77.