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Hbei der Maschinen-Hauptverwaltung zur Prüfung
der Materialausgeber,
der Werkführer und
der Zeichner im maschinentechnischen Dienste;
bei dem Ingenieur-Hauptbüreau zur Prüfung
der Bauaufseher,
der Bahnmeister, Imprägniranstalts= und Gasanstaltsaufseher und
der Zeichner im bautechnischen Dienste;
bei der Transport-Oberinspektion zur Prüfung
der Schaffner und der Oberschaffner;
. bei der Maschinen-Oberinspektion zur Prüfung
der Wagenrevisoren,
der Lokomotivführer und
der Heizhausvorstände;
6. bei der Betriebstelegraphen-Oberinspektion zur Prüfung
der Betriebstelegraphenassistenten
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und
7. bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen zur Prüfung der übrigen in § 1
genannten Beamten.
Bis auf weiteres bleibt es jedoch der Generaldirektion der Staatseisenbahnen nach-
gelassen, die Prüfung der Stationsassistenten und Aufseher II. Klasse durch besondere, zu
diesem Zwecke bei jeder Betriebs-Oberinspektion zu bildende Prüfungskommissionen vor-
nehmen zu lassen.
So lange ferner in einzelnen Bezirken neben der Betriebs-Oberinspektion noch eine
Bezirks-Bauinspektion besteht, hat die Prüfung der Bahnwärter vor einer bei der Bezirks-
Bauinspektion gebildeten Prüfungskommission stattzufinden.
§ 5. Vorsitz in der Prüfungskommission.
Den Vorsitz in der Prüfungskommission führt, soweit dieselbe bei der Generaldirektion
der Staatseisenbahnen gebildet ist, ein dazu vom Generaldirektor berufener Rath oder
Finanzassessor der Generaldirektion, in allen übrigen Fällen ein hierzu von der General-
direktion ernannter Oberbeamter.
§ 6. Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission.
Bei Prüfung von Stationsassistenten und Aufsehern l. Klasse, Bahnverwaltern, Ober-
werkführern, Betriebssekretären und Kassenasfistenten und technischen Betriebssekretären