Metadata : Gemeindefinanzen. Erster Band. (1)

92  Die  Leiter  des  Staatsverbandes.

Regierungshandlungen  des  Vorgängers  binden  auch  den
Rechtsnachfolger,  als  wären  sie  von  ihm  selbst  ausgegangen.
Es  bedarf  deshalb  auch  nicht  der  Bestätigung  und  Ernennung
  von  Beamten.  Die  Rückgängigmachung  von  Regierungshandlungen
  des  Vorgängers  ist  nur  zulässig,  wenn
dieser  hierzu  ebenfalls  berechtigt  gewesen  wäre.  Wenn  der
Vorfahr  in  der  Regierung  nicht  einen  legitimen  Nachfolger
hatte,  sondern  ein  Nichtberechtigter  sich  in  den  Besitz  der
staatlichen  Gewalt  gesetzt  und  eine  längere  staatliche  Herrschaft
  ausgeübt  hatte,  dann  fragt  es  sich,  ob  der  nunmehr
eingesetzte  legitime  Nachfolger  die  Staatsakte  dieses  illegitimen
  ohne  weiteres  vernichten  kann.  Das  ist  nicht  der  Fall.
Der  Staat  kann  keinen  Augenblick  ohne  Herrscher  sein.  Wenn
sich  der  Usurpator  in  den  Vollbesitz  der  Staatsgewalt  gesetzt
hat,  so  bleibt  dem  Volke  keine  Wahl,  als  mit  ihm  den  Staatszustand
  fortzusetzen.  Es  entsteht  also  eine  neue  Art  von
Legitimität  (Legitimitätsprinzip).

§  21.  Regentschaft.

Der  Monarch,  der  die  Staatsgewalt  in  seiner  ganzen  Fülle
inne  hat,  kann  an  ihrer  Ausübung  behindert  sein.  Es  tritt
dann  entweder  eine  Regentschaft  oder  nur  eine  Stellvertretung
  ein.

I.  Fälle  der  Regentschaft.  Diese  ist  gegeben:  1.  bei
Minderjährigkeit  des  Thronberechtigten  und  wird  dann  als
ordentliche  Regentschaft  bezeichnet.  In  Preußen  wird
nach  Art.  54,  Abs.  1  der  Verf.-Urk.  der  König  mit  Vollendung
des  18.  Lebensjahres  volljährig.  2.  Die  außerordentliche
Regentschaft  kann  stattfinden:  a)  wenn  der  letzte  Throninhaber
eine  schwangere  Witwe  und  keine  Agnaten  hinterläßt  (Regentschaft
  ventris  nomine);  b)  wenn  Ungewißheit  herrscht  über
die  Person  des  Sukzessionsberechtigten,  wie  beim  Vorhandensein
  mehrerer  Prätendenten;  c)  wegen  der  politischen  Un-