92 Die Leiter des Staatsverbandes.
Regierungshandlungen des Vorgängers binden auch den
Rechtsnachfolger, als wären sie von ihm selbst ausgegangen.
Es bedarf deshalb auch nicht der Bestätigung und Ernennung
von Beamten. Die Rückgängigmachung von Regierungshandlungen
des Vorgängers ist nur zulässig, wenn
dieser hierzu ebenfalls berechtigt gewesen wäre. Wenn der
Vorfahr in der Regierung nicht einen legitimen Nachfolger
hatte, sondern ein Nichtberechtigter sich in den Besitz der
staatlichen Gewalt gesetzt und eine längere staatliche Herrschaft
ausgeübt hatte, dann fragt es sich, ob der nunmehr
eingesetzte legitime Nachfolger die Staatsakte dieses illegitimen
ohne weiteres vernichten kann. Das ist nicht der Fall.
Der Staat kann keinen Augenblick ohne Herrscher sein. Wenn
sich der Usurpator in den Vollbesitz der Staatsgewalt gesetzt
hat, so bleibt dem Volke keine Wahl, als mit ihm den Staatszustand
fortzusetzen. Es entsteht also eine neue Art von
Legitimität (Legitimitätsprinzip).
§ 21. Regentschaft.
Der Monarch, der die Staatsgewalt in seiner ganzen Fülle
inne hat, kann an ihrer Ausübung behindert sein. Es tritt
dann entweder eine Regentschaft oder nur eine Stellvertretung
ein.
I. Fälle der Regentschaft. Diese ist gegeben: 1. bei
Minderjährigkeit des Thronberechtigten und wird dann als
ordentliche Regentschaft bezeichnet. In Preußen wird
nach Art. 54, Abs. 1 der Verf.-Urk. der König mit Vollendung
des 18. Lebensjahres volljährig. 2. Die außerordentliche
Regentschaft kann stattfinden: a) wenn der letzte Throninhaber
eine schwangere Witwe und keine Agnaten hinterläßt (Regentschaft
ventris nomine); b) wenn Ungewißheit herrscht über
die Person des Sukzessionsberechtigten, wie beim Vorhandensein
mehrerer Prätendenten; c) wegen der politischen Un-