Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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vor  dem  planmäßigen  Abgange  oder  Weitergange  der  betreffenden  Post  von  der  Aufgabepostanstalt
  ab,  und  wenn  derselbe  Nachts  oder  früh  Morgens  vor  Oeffnung  des  Schalters
erfolgt,  noch  am  Abende  vor  Schalterschluß  stattfinden,  außerdem  auf  den  Abgang  der
Sendung  mit  nächster  Post  nicht  mehr  gerechnet  werden  kann.

II.  Falls  durch  denselben  Absender  mehr  als  drei  Einschreibbriefe  zugleich  eingeliefert
werden,  kann  von  den  Postanstalten  eine  Schlußzeit  von  einer  Stunde  in  Anspruch  genommen
werden.  Für  Posten,  die  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehen,  bildet  der
Ablauf  der  Dienststunden  die  Schlußzeit.  Bei  Postanstalten  auf  Eisenbahnhöfen  tritt  die
Schlußzeit  für  die  unter  Abs.  11)  bezeichneten  Gegenstände  erst  fünf  Minuten  vor  dem
planmäßigen  Abgang  des  betreffenden  Zuges  ein.

III.  Zu  Postbeförd  sgelegenheiten,  welche  außerhalb  oder  kurz  nach  Beginn  der
für  den  Schalterdient  bestimmten  Stunden  sich  darbieten,  dürfen  Einschreib-Briefsendungen
auf  Verlangen  auch  außerhalb  der  Schalterdienststunden  bei  jenen  Postanstalten  angenommen
werden,  bei  welchen  zur  Zeit  der  Einlieferung  ohnehin  ein  Beamter  oder  mehrere  in  Wahrnehmung
  von  Dienstgeschäften  anwesend  sind.  Für  jeden  solchen  Brief  ist  eine  besondere
Einlieferungsgebühr  von  20  Pfennig  im  Voraus  zu  entrichten.  Die  Einlieferung  muß
spätestens  eine  halbe  Stunde  und,  wenn  durch  deuselben  Absender  mehr  als  drei  Einschreibbriefe
  abgegeben  werden  wollen,  eine  Stunde  vor  dem  Abgange  der  betreffenden  Postbeförderungsgelegenheit
  erfolgen.

IV.  Die  Schalter  sind  zur  Annahme  von  Briefpostsendungen  geöffnet:

a)  bei  den  Hauptexpeditionen  am  Sitze  der  Oberpostämter  ohne  Unterbrechung  von

8  Uhr  Morgens  bis  8  Uhr  Abends,

b)  bei  den  übrigen  Postanstalten  Vormittags  von  8—12  Uhr  und  Nachmittags  in
der  Regel  von  2—7  Uhr  oder  —  wenn  Nachts  oder  Morgens  vor  Schalteröffnung
  Posten  abzufertigen  sind  —  von  2—8  Uhr  Abends.  Es  findet  jedoch  auch
bei  letzteren  in  dem  Falle,  daß  Posten  während  des  Nachmittags  abgehen,  zur
Mittagszeit  ein  Schalterschluß  nur  insoweit  statt,  als  dadurch  die  vorbemerkten
äußersten  Aufgabezeiten  für  Einschreibsendungen  nicht  beeinträchtigt  werden.

V.  An  Sonntagen  sind  die  Dienststunden  der  Postanstalten  für  den  Verkehr  mit  dem

Publikum  auf  die  Stunden  von  8—9  Uhr  und  11—12  Uhr  Vormittags  und  von
5—7  Uhr  Nachmittags  beschränkt.

 

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