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Insbesondere erlischt jeder Mitanspruch der Bewohner von Bunitz auf die Königlich
Sächsische Staatsentschädigung für den Wegfall gewisser Stolgebühren sowie auf das
Vermögen der in Thallwitz für Kirchen- und Schulzwecke bestehenden Lehne und Stift—
ungen.
Artikel 3.
Andererseits hört von dem gedachten Zeitpunkte an jede Verpflichtung der Bewohner
von Bunitz zu den Bedürfnissen des Kirchen- und Schulverbandes von Thallwitz bei—
zutragen auf.
Eine Rückerstattung der auf Grund des Rezesses vom 14. November 1861 von der
Gemeinde und dem Gutsbezirke Bunitz an die Schulgemeinde Thallwitz gezahlten Ab—
findungssumme von 495% findet nicht statt.
Dagegen erhalten die evangelischen Bewohner von Bunitz zu dem gedachten Zeitpunkte
herausgezahlt:
1. die auf Grund der Ablösungsrezesse vom 31. August 1870 und 29. Oktober 1886
bei der Kultusministerialkasse zu Dresden verwalteten Ablösungskapitalien von
1167.7 80 %#&“ und zwar
a) an die Pfarre zu Sprotta 1012.4 22 ,
b) an die Küsterei zu Paschwitz 155.4 58 K und
2. den Antheil an dem von der Kirchengemeinde Thallwitz gesammelten Kirchenbau-
fonds mit 92.2 12 &¾ an die Kirchenkasse zu Paschwitz.
Dresden, den 30. März 1893. Delitzsch, den 30. März 1893.
Dr. Karl Heinrich Moritz Wäntig, von Rauchhaupt,
Geheimer Regierungsrath. Königlicher Landrath.
Nr. 19. Bekanntmachung,
die Gemeindeverfassung der Stadt Burgstädt betreffend;
vom 26. Februar 1891.
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern hat der Stadtgemeinderath zu Burg
städt beschlossen, daß diese Stadt aus der Reihe derer, welche ihre Verfassung nach der
Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 2 x. April 1873 ordnen, ausscheide
und fortan der Revidirten Städteordnung von demselben Tage sich unterstelle. Unter
Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 22. September 1874, die Verfassungs-