Volltext : Militärstrafgerichtsordnung.

514  Gesetz,  betreffend  die  Dienftvergehen  re.

Reichsmilitärgerichts  durch  den  Präsidenten  desselben  im
Einverständnisse  !1)  mit  dem  Vorsitzenden  des  Disziplinarhofs,
  hinsichtlich  der  übrigen  richterlichen  Militärjustizbeamten
  durch  die  oberste  Behörde  der  Militärjustizverwaltung
  verfügt.  2)3)

1)  Vgl.  §#  1  A.  2.  Auch  hier  muß  sich  das  Einverständnis
auf  die  gesamte  Einleitungsverfügung  erstrecken  und  in  der
letzteren  ihren  Ausdruck  finden.

2)  Nach  §  17  Abs.  3  sind  dem  Beschuldigten  die  Beschuldigungspunkte
  mitzuteilen;  piraus  ergibt  sich,  daß  die  Einleitungsverfügung
  diese  Beschuldigungspunkte  enthalten  muß;
ergeben  sich  im  Laufe  der  Untchsuchung  weitere  disziolinar
strafbare  Punkte,  so  können  sie  nur  auf  Grund  einer  Erweiterung
  der  Einleitungsverfügung  zur  Untersuchung  und  Aburteilung
  gebracht  werden.

3)  Durch  die  Flucht  des  Beschuldigten  wird  die  Durchführung
  des  Disziplinarverfahrens  nicht  gehindert.

16.  Das  Disziplinarverfahren  besteht  in  einem  schriftlichen
  Ermittelungsverfahren  und  in  einer  mündlichen
Verhandlung.

17.  Mit  der  Vornahme  der  Ermittelungen  wird  von
dem  Vorsitzenden  des  Disziplinargerichts  ein  Mitglied  1)
des  letzteren  beauftragt.

Das  Ermittelungsverfahren  hat  den  Zweck,  den
Sachverhalt  soweit  aufzuklären,  daß  eine  Entscheidung
darüber  getroffen  werden  kann,  ob  das  Verfahren  einzustellen,
  oder  die  Sache  zur  Hauptverhandlung  zu  verweisen
  sei.:)

Der  Beschuldigte  wird  unter  Mittheilung  der  Beschuldigungspunkte
  vorgeladen  und  der  Vertreter  der
Staatsanwaltschaft  zugezogen.  Sie  werden,  wenn  sie
erscheinen,  mit  ihren  Erklärungen  und  Anträgen  gehört.

Die  Zeugen  werden,  nach  Befinden  eidlich,  vernommen
  und  die  sonstigen  Beweise  erhoben.)

Den  Vernehmungen  der  Zeugen  darf  weder  der