514 Gesetz, betreffend die Dienftvergehen re.
Reichsmilitärgerichts durch den Präsidenten desselben im
Einverständnisse !1) mit dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs,
hinsichtlich der übrigen richterlichen Militärjustizbeamten
durch die oberste Behörde der Militärjustizverwaltung
verfügt. 2)3)
1) Vgl. §# 1 A. 2. Auch hier muß sich das Einverständnis
auf die gesamte Einleitungsverfügung erstrecken und in der
letzteren ihren Ausdruck finden.
2) Nach § 17 Abs. 3 sind dem Beschuldigten die Beschuldigungspunkte
mitzuteilen; piraus ergibt sich, daß die Einleitungsverfügung
diese Beschuldigungspunkte enthalten muß;
ergeben sich im Laufe der Untchsuchung weitere disziolinar
strafbare Punkte, so können sie nur auf Grund einer Erweiterung
der Einleitungsverfügung zur Untersuchung und Aburteilung
gebracht werden.
3) Durch die Flucht des Beschuldigten wird die Durchführung
des Disziplinarverfahrens nicht gehindert.
16. Das Disziplinarverfahren besteht in einem schriftlichen
Ermittelungsverfahren und in einer mündlichen
Verhandlung.
17. Mit der Vornahme der Ermittelungen wird von
dem Vorsitzenden des Disziplinargerichts ein Mitglied 1)
des letzteren beauftragt.
Das Ermittelungsverfahren hat den Zweck, den
Sachverhalt soweit aufzuklären, daß eine Entscheidung
darüber getroffen werden kann, ob das Verfahren einzustellen,
oder die Sache zur Hauptverhandlung zu verweisen
sei.:)
Der Beschuldigte wird unter Mittheilung der Beschuldigungspunkte
vorgeladen und der Vertreter der
Staatsanwaltschaft zugezogen. Sie werden, wenn sie
erscheinen, mit ihren Erklärungen und Anträgen gehört.
Die Zeugen werden, nach Befinden eidlich, vernommen
und die sonstigen Beweise erhoben.)
Den Vernehmungen der Zeugen darf weder der