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3. die Aufsicht über die im Lande vorhandenen Kunstdenkmäler und die Ertheilung
von Rathschlägen zum Schutze der letzteren;
4. den Erlaß von Direktiven für die Fortsetzung des Inventarisationswerks.
85. Die Bestimmungen gegenwärtiger Verordnung treten mit dem 1. Oktober 1894
in Wirksamkeit.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu richten.
Dresden, am 29. Juni 1894.
Minifterium des Innern.
v. Metzsch.
Heschke.
Nr. 47. Verordnung,
die weitere Ausführung des Einkommensteuergesetzes betreffend;
vom 30. Juni 1894.
Auf Grund des Gesetzes, die Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878
betreffend, vom 10. März 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 53 flg.) wird hiermit Folgendes
verordnet:
Artikel I.
Die Vorschriften in § 7, § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 3, § 26 Absatz 3, § 42 Ab-
satz 2, § 48 Absatz 1 und § 52 der zu dem Einkommensteuergesetze erlassenen Aus-
führungsverordnung vom 11. Oktober 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 225 flg.) werden durch
nachstehende Bestimmungen ersetzt:
87.
Die unter O angefügte Hülfstafel weist die Steuerklassen bis zu einem Einkommen
— von 1000000 und die für dieselben sich ergebenden Steuersätze nach. Bei höheren
Einkommen steigen die Steuerklassen um je 2000 und beträgt für jede Steuerklasse
der Steuersatz 4 vom Hundert derjenigen Summe, mit welcher die vorhergehende Klasse
endet.
§ 17 Absatz 2.
Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied der Einschätzungskommission
bei der Einschätzung von der Kommission nicht mit Einkommensteuer veranlagt, weil