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Jede neu zu bildende Gemeinde soll wenigstens einhundert Familien eder
fünfhundert Einwohner umfassen; aus. besondern Lokal-Räcksichten kann jedoch
eine Ausnahme ven dieser Regel nachgesucht — und durch die Regierung des
Kreises bewilligt werden.
Die näberen Bernzungen dleser Vereinihung, sind, so weit ste dem gegenwärtigen
Edikte **- zuwidet laufen, nach. dütlicher Uebexeinkunft der Betheiligten
festzusetzen.
F. 2.
El#theilung der Gemesn Mn.
Die Gemeinden werden nach Verschledenheit ihrer Größe in vier Klassen
getbeilt, deren
erste die Städte von mehr als fünftausend Einwohnern,
dle zweyte die kleinern Oberamtsstädte,
rie dritte dle übrigen Städte und die Flecken und Dörker von mehr als
fuͤnfzehnhundert Einwehnern, endlich
deie bleide die kleinsten Gemeinden bis vuf fünftchöhundert Einwohner einschließlich
bedreist.
Die besondern Rechte jeder einzelnen Klasse sind in gegenwärtigem Edikte
C(F. 1, 10, ½1, 13, 15 16, zrz, 80) bestimmt; die übrigen Bestimmungen desselben
sind sammelichen Klassen gemein.
sJ. 3.
Rechte der Gemeinden.
Der Gemeilnde--Verband erhreckt sich auf alle nicht gesetzlich davon ausgenommenen
innerhalb der Gemeinde-Markung befindlichen Personen und Sachen. Jede
Gemeinde hat das Reche, alle auf diesen Gemelnde-Verband sich beziehenden Angelegenheiten
zu besorgen, ihr Gemeinde-Vermègen selbstständig zu verwaltem, und die
Ortspolizep im Umfange des Ortes und selner Markung nach den bestehenden
Gesetzen zu handhaben.
#F. é.
Gemeinde-Rath.
6 Die wlekliche Ausübung dieser Rechte oder die Verwaltung der Gemeinde
dertraut sse einem Gemeinde-Rathe, C(in den Städten erster und zweyter