Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Jede  neu  zu  bildende  Gemeinde  soll  wenigstens  einhundert  Familien  eder
fünfhundert  Einwohner  umfassen;  aus.  besondern  Lokal-Räcksichten  kann  jedoch
eine  Ausnahme  ven  dieser  Regel  nachgesucht  —  und  durch  die  Regierung  des
Kreises  bewilligt  werden.

Die  näberen  Bernzungen  dleser  Vereinihung,  sind,  so  weit  ste  dem  gegenwärtigen
  Edikte  **-  zuwidet  laufen,  nach.  dütlicher  Uebexeinkunft  der  Betheiligten
  festzusetzen.

F.  2.
El#theilung  der  Gemesn  Mn.
Die  Gemeinden  werden  nach  Verschledenheit  ihrer  Größe  in  vier  Klassen
getbeilt,  deren
erste  die  Städte  von  mehr  als  fünftausend  Einwohnern,
dle  zweyte  die  kleinern  Oberamtsstädte,
rie  dritte  dle  übrigen  Städte  und  die  Flecken  und  Dörker  von  mehr  als
fuͤnfzehnhundert  Einwehnern,  endlich
deie  bleide  die  kleinsten  Gemeinden  bis  vuf  fünftchöhundert  Einwohner  einschließlich
  bedreist.

Die  besondern  Rechte  jeder  einzelnen  Klasse  sind  in  gegenwärtigem  Edikte

C(F.  1,  10,  ½1,  13,  15  16,  zrz,  80)  bestimmt;  die  übrigen  Bestimmungen  desselben
  sind  sammelichen  Klassen  gemein.

sJ.  3.
Rechte  der  Gemeinden.

Der  Gemeilnde--Verband  erhreckt  sich  auf  alle  nicht  gesetzlich  davon  ausgenommenen
  innerhalb  der  Gemeinde-Markung  befindlichen  Personen  und  Sachen.  Jede
Gemeinde  hat  das  Reche,  alle  auf  diesen  Gemelnde-Verband  sich  beziehenden  Angelegenheiten
  zu  besorgen,  ihr  Gemeinde-Vermègen  selbstständig  zu  verwaltem,  und  die
Ortspolizep  im  Umfange  des  Ortes  und  selner  Markung  nach  den  bestehenden
Gesetzen  zu  handhaben.

#F.  é.
Gemeinde-Rath.

6  Die  wlekliche  Ausübung  dieser  Rechte  oder  die  Verwaltung  der  Gemeinde
dertraut  sse  einem  Gemeinde-Rathe,  C(in  den  Städten  erster  und  zweyter