Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Für Diejenigen, welche bei dem Inkrafttreten des Gesetzes Mitglieder der Zweiten 
Kammer sind, tritt durch dasselbe eine Aenderung in Bezug auf ihre Wählbarkeit vor 
Ablauf ihres Mandats nicht ein. 
Für das Jahr 1894 werden die nach § 12 des Einkommensteuergesetzes vom 
2. Juli 1878 sich ergebenden Steuersätze bei Einkommen von über 30 000 bis zu 
100000 4 um 10 vom Hundert, bei Einkommen von über 100000= um 20 vom 
Hundert erhöht. Soweit sich für die betreffenden Beitragspflichtigen nach dem im 
Artikel I unter § 12 bestimmten Tarife ein die vorerwähnte Erhöhung nicht erreichender 
Steuersatz berechnet, hat die Erhöhung nur bis zu diesem letzteren Steuersatze einzutreten. 
Mit Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes ist Unser Finanzministerium betraut. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 10. März 1894. 
Albert. 
Julius Hans von Thümmel. 
  
  
  
Druck und Verlag der Kbnigl. Hofbuchbruckerei von E. E. Meinhol- & Söhne, Dresden.
	        
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