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b) Die den Bezirksthierärzten als den beamteten Thierärzten im Reichsgesetz vom
23. Juni 1880 ... » . .
1Mai1894 und in der gegenwärtigen Ausführungsverordnung zugewiesenen Verricht—
ungen, insoweit nicht besondere Ausnahmen festgestellt sind (88 15 und 16 dieser Aus-
führungsverordnung), sind Offizialgeschäfte, für welche den Bezirksthierärzten nur die
geordnete Auslösung und Fortkommenvergütung aus der Staatskasse beziehentlich bei der
Beaufsichtigung von Vieh- und Pferdemärkten (8 13) die geordnete Auslösung aus den
Gemeindekassen der Marktorte zukommt.
c) Werden von den Polizeibehörden auf Grund von § 2 Absatz 3 des Reichsgesetzes
andere Thierärzte als Stellvertreter von Bezirksthierärzten zugezogen (§ 7 dieser Ver-
ordnung), so werden dieselben für ihre Mühwaltungen nach der Gebührentaxe für Thier-
ärzte in gerichtlichen sowie veterinärpolizeilichen Angelegenheiten betreffend vom 1. März
1882 (G.= u. V.-Bl. S. 49) durch die Amtshauptmannschaften aus der Staatzkkasse
entschädigt. Die betreffenden Thierärzte haben ihre Liquidationen, mit den in § 7
Absatz 4 vorgeschriebenen Bescheinigungen der Polizeibehörden versehen, bei der Amts-
hauptmannschaft einzureichen.
23. Juni 1880
d) Die übrigen Kosten, welche durch die nach dem Reichsgesetz vom —Mai 1891,
der Instruktion vom 27. Juni 1895 und der gegenwärtigen Ausführungsverordnung
vorzukehrenden polizeilichen Maßregeln erwachsen, sind als Polizeiaufwand von den be-
treffenden Ortspolizeibehörden zu übertragen, insoweit sie nicht mit Rücksicht auf Be-
schaffenheit und Bestimmung der Maßregeln den betreffenden Thierbesitzern zur Last zu
fallen haben oder insoweit nicht in der zur Ausführung der §§ 57 bis 64 des bezeichneten
Reichsgesetzes erlassenen Verordnung vom 4. März 1881 (G.= u. V.-Bl. S. 13) etwas
anderes bestimmt ift.
Zu den den Thierbesitzern zu übertragenden Kosten gehört insonderheit aller Auf-
wand, der mit Vorkehrungen verbunden ist, die unmittelbare und spezielle Beziehung zum
Besitzthum der Thierbesitzer haben, oder den Privatinteressen derselben dienen, namentlich
aller Aufwand, der durch die Absonderung kranker von gesunden Thieren, durch die ärzt-
liche Behandlung kranker Thiere, durch das Schlachten und Tödten von Thieren und
durch die wegen Benutzung der Thiere zu landwirthschaftlichen Arbeiten und sonstigen
Zwecken, wegen der Ausfuhr von Rauchfutter und Stroh, ferner wegen des Abhäutens
der Thiere und wegen des Verscharrens der Kadaver und einzelner Körpertheile vor-
geschriebenen Maßregeln, durch die Desinfektion von Stallungen und Geräthschaften 2c.
erwächst.
#22. Durch gegenwärtige Verordnung erledigen sich
1. die Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, die