Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Ausgenommen sind jedoch nach § 14 dieses Gesetzes die Wittwen und Waisen der 
der Feldarmee (§ 94 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871) angehörenden 
Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts in den Fällen, in welchen ein 
Anspruch auf die in den §§ 95 und 96 a. a. O. vorgesehenen Bewilligungen besteht. 
2. Für die Feststellung der Dienstbeschädigung sind auch die Bestimmungen der 
Instruktion vom 26. Juni 1877, betreffend das Verfahren bei Anmeldung und Prüfung 
der Versorgungsansprüche invalider Mannschaften vom Feldwebel abwärts, sowie der 
Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militärdienstfähigkeit und zur Ausstellung von 
militärärztlichen Zeugnissen vom 1. Februar 1894 zu beachten. 
3.Der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod und Dienstbeschädigung ist durch 
ärztliche Zeugnisse nachzuweisen oder durch andere geeignete Beweismittel zu erbringen. 
Die Unterschriften der zur Führung eines Dienstsiegels nicht berechtigten Civilärzte 
bedürfen der amtlichen Beglaubigung unter Beidrückung des Amtsstempels oder Siegels. 
"4. Den recht kräftig geschiedenen Ehefrauen steht ein Anspruch auf Wittwengeld nicht 
zu; dagegen haben die hinterbliebenen Kinder aus einer geschiedenen Ehe Waisengeld, und 
zwar nach dem Satze für Kinder, deren leibliche Mutter nicht mehr lebt, selbst dann zu be- 
anspruchen, wenn eine zum Empfange von Wittwengeld berechtigte Stiefmutter vorhanden ist. 
Auf dieses höhere Waisengeld haben die Kinder, deren wittwengeldberechtigte 
Mutter sich wieder verheirathet hat, keinen Anspruch. 
5. Nur die ehelichen leiblichen und die durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder 
des Verstorbenen haben Waisengeld zu beanspruchen. Außereheliche, Adoptiv-, Pflege- 
und Stiefkinder des Verstorbenen fallen nicht unter das Gesetz. 
Zu §§ 2 und 3. 
1. Die Feststellung und Anweisung des Wittwen= und Waisengeldes erfolgt bei dem 
Kriegs-Ministerium. 
2. Die Anträge für die Wittwen und Waisen der im aktiven Militärdienste 
verstorbenen Personen des Soldatenstandes sind von dem Truppentheil oder der Behörde, 
welchen der Verstorbene etatmäßig angehört hat, oder welche den Pensionsvorschlag hätten 
vorlegen müssen, wenn es sich um die Pensionirung des Verstorbenen gehandelt hätte, 
auf dem Dienstwege dem Kriegs-Ministerium einzureichen. 
3. Die gleichfalls dem Kriegs-Ministerium vorzulegenden Anträge für die Wittwen 
und Waisen der nach der Entlassung aus dem aktiven Militärdienste ver- 
storbenen Personen des Soldatenstandes hat die Intendantur des XII. (K. S.) Armee- 
korps einzureichen. 
4. Alle Anträge sind nach dem beiliegenden Muster 1 aufzustellen. Welche Belag- 
stücke den Anträgen beizufügen sind, ergeben die dem Muster 1 vorgedruckten Bemerkungen. 
Nusier 7 
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