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Unteroffiziere stehenden Verwalter des Kadettenkorps (Artikel 16 der Militärpensions-
gesetzes-Novelle vom 22. Mai 1893) findet das vorliegende Gesetz nur dann Anwendung,
wenn es ihnen gleich günstig oder günstiger ist.
Zu §§ 7 bis 12.
1. Die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes hat durch diejenigen Kassen zu
erfolgen, welche mit der Zahlung der Pensionsgebührnisse an die Militärinvaliden be-
auftragt sind.
2. An wen die Zahlung des Wittwen= und Waisengeldes gültig zu leisten ist, be-
stimmt die Intendantur des XII. (K. S.) Armeekorps. Dabei ist von dem Grundsatze
auszugehen, daß die Zahlung nicht von den Weitläufigkeiten einer gerichtlichen Feststellung
des oder der Empfangsberechtigten abhängig gemacht wird.
Für gewöhnlich ist
das Wittwengeld an die Wittwe,
das Waisengeld, wenn die Mutter noch lebt und für die Erziehung der Kinder,
sei es im Hause oder außerhalb der Familie, sorgt, an die Mutter, in den
übrigen Fällen, sofern nicht überwiegende Gründe für eine Abweichung vor-
liegen, an den Vormund oder den Pfleger der Kinder zu zahlen.
3. Ueber das empfangene Wittwen= und Waisengeld sind Einzel-(Monats-) Quittungen
für die ersten elf Monate des von April zu April laufenden Rechnungsjahres und
Jahresguittungen für den letzten Monat — März — des Rechnungsjahres über den
Gesammtbetrag der für das ganze Rechnungsjahr zuständigen Gebührnisse auszustellen.
Die Aussteller der Jahresquittungen haben im Text der Quittung die pflicht-
mäßige Versicherung abzugeben, daß die darin aufgeführten Wittwen- und Waisengeld-
berechtigten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Gebührnisse sind, sofern eine und dieselbe Person empfangsberechtigt ist, in eine
gemeinschaftliche Quittung nach dem anliegenden Muster 2 aufzunehmen.
Zu den Quittungen über das an Vormünder oder Pfleger gezahlte Wittwen= oder
Waisengeld ist das beigefügte Muster 3 anzuwenden.
Sofern die Zahlung von Wittwen= und Waisengeld an Vormünder oder Pfleger
erfolgt, hat die zahlende Kasse auf der Quittung zu bescheinigen, daß die Legitimation
zur Erhebung der Gelder durch Vorlegung der Bestallung geführt ist.
4. Der Betrag des Wittwen= und Waisengeldes ist in den Quittungen außer mit
Zahlen noch mit Buchstaben anzugeben.
5. Aus der Quittung über Wittwengeld müssen der Name und die Charge des ver-
storbenen Ehemannes, sowie die sämmtlichen Vornamen und der Geburtsname der Wittwe
ersichtlich sein. Der letztere ist auch in der Bescheinigung unter der Quittung anzugeben.