Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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6. In den Quittungen über Waisengeld sind die sämmtlichen Vornamen und der 
Geburtsname, sowie Tag, Monat und Jahr der Geburt aller waisengeldberechtigten 
Kinder, also auch derjenigen anzugeben, für welche wegen unentgeltlicher Aufnahme in 
Militärerziehungsanstalten das Waisengeld nicht zahlbar ist. 
7. Die Jahresquittungen — vergl. Nr. 3 — bedürfen in allen Fällen der aus 
den Mustern 2 und 3 näher ersichtlichen Bescheinigung in Bezug auf diejenigen That— 
sachen, welche auf die Zuständigkeit und Höhe der Gebührnisse von Einfluß sind. 
Diese Bescheinigung hat durch öffentliche, zur Führung eines Dienstsiegels berechtigte 
Beamte unter deutlicher Beidrückung des Dienstsiegels oder Stempels zu erfolgen. 
8. Quittungen, welche außerhalb des Deutschen Reiches ausgestellt werden, sind 
außerdem in Beziehung auf die Unterschrift zu der Bescheinigung (Ziffer 7) durch einen 
Deutschen Gesandten oder Deutschen Konsul zu beglaubigen, wobei zugleich zum Aus- 
druck zu bringen ist, daß die Berechtigten sich im Besitze der deutschen Staatsangehörig- 
keit befinden. 
9. Einzel= (Monats-) Quittungen solcher Bezugsberechtigten, welche das Wittwen- 
oder Waisengeld persönlich an der Zahlungsstelle erheben, bedürfen der vorgeschriebenen 
Bescheinigung — vergl. Ziffer 7 — nur dann, wenn dem zahlenden Beamten die in 
Betracht kommenden Personen und Verhältnisse nicht hinlänglich bekannt sind. 
Ebenso bedarf es der Bescheinigung — vergl. Ziffer 7 — unter den Einzel- 
quittungen in Fällen, wo die Erhebung des Wittwen= oder Waisengeldes durch dritte 
Personen stattfindet, nur dann, wenn sich nicht aus einer unbedenklichen und vorschrifts- 
mäßigen Vollmacht zweifellos das Erforderliche ergiebt. 
10. Die Quittungen und die dazu gehörigen Bescheinigungen dürfen nicht vor dem 
ersten Tage desjenigen Monats ausgestellt sein, für welchen gezahlt werden soll. 
11. Bei Verlegung des Wohnsitzes haben sich die Wittwen- und Waisengeldempfänger 
wegen Ueberweisung auf eine andere Kasse an die zeitherige Zahlungsstelle zu wenden. 
Die Ueberweisungen verfügt das Kriegszahlamt, beim Verzuge nach Preußen aber die 
Intendantur des XlI. (K. S.) Armeekorps auf Antrag des Kriegszahlamtes. 
12. Die Verrechnung der Wittwen= und Waisengelder erfolgt ebenfalls vom Kriegs- 
zahlamt in der Militärpensionsrechnung, und zwar für das Etatjahr 1895 96 bei 
einem hinter Titel 4 Abschnitt 3 zu bildenden außeretatmäßigen Titel, für die folgenden 
Etatjahre dagegen unter Titel 4 Abschnitt 4. 
Dresden, den 9. August 1895. 
Kriegs-Minifterium. 
v. d. Planitz. 
Puschner.
	        
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