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3. eine praktische Vorbildung auf einem Staatsforstreviere,
4. die Vollendung eines vollständigen Lehrkursus auf der Forstakademie zu Tharandt
und die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen daselbst,
5. nach mit ausreichender Zensur bestandener Abgangsprüfung bei der Forstakademie
zu Tharandt ein einjähriges Studium an einer Deutschen Universität, welches als obli-
gatorische Lehrgegenstände
Volkswirthschaft,
Finanzwissenschaft
und das im Königreiche Sachsen geltende
Verwaltungs= und Verfassungsrecht
umfaßt sowie die Ablegung einer Prüfung in diesen Fächern an der Universität zu Leipzig
— die Erfordernisse unter 2, 3, 4 und 5 nach dem Allgemeinen Plane der Forstakademie
zu Tharandt und, soviel die Universitätsprüfung anlangt, nach der noch zu erlassenden
Prüfungsordnung —,
6. nach mit ausreichender Zensur bestandener Prüfung an der Universität zu Leipzig
eine mindestens dreijährige praktische Fortbildung als Forstaccessist auf einem Königlich
Sächsischen Staatsforstreviere, oder, soviel das dritte Jahr betrifft, bei der Forsteinricht-
ungsanstalt.
Diejenigen, welche eine der vorgeschriebenen Prüfungen nicht bestehen, können, in-
soweit sie ihre Befähigung dazu durch das Bestehen der in §§ 12 und 14 vorgeschriebenen
Prüfung (Gehülfen- und Försterprüfung) nachweisen, als Reviergehülfen verwendet, auch
später nach Befinden als Förster angestellt werden.
Gegenwärtige Verordnung leidet, soviel das Erforderniß unter 5 betrifft, auf alle
diejenigen Anwendung, welche nach dem 1. Oktober 1896 ihre Studien an der Forst-
akademie zu Tharandt beginnen.
Dresden, am 19. August 1895.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf.
Fischer.