Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

— 100 — 
Die Vornahme dieser Wahl wird unter Bezugnahme auf die an den Vorsitzenden 
der Stände in dem erwähnten Kreise deshalb ergehende besondere Verfügung hiermit 
angeordnet. 
Dresden, am 30. August 1895. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Krauß. 
  
Nr. 45. Verordnung, 
die Vornahme von Wahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung 
betreffend; 
vom 30. August 1895. 
Zufolge § 115 der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 in Verbindung mit 
Punkt III des zu Abänderung derselben erlassenen Gesetzes vom 3. Dezember 1868 sind 
im laufenden Jahre die Stände des Landes zu einem ordentlichen Landtage einzuberufen 
und deshalb die erforderlichen Ergänzungswahlen für die II. Kammer, und zwar in 
folgenden Wahlkreisen: 
im 2. und 3. Wahlkreis der Stadt Dresden, im 2. und 4. Wahlkreis der Stadt 
Leipzig, im 2. Wahlkreis der Stadt Chemnitz, im 1., 3., 5., 9., 13., 16. und 
20. städtischen Wahlkreise, sowie im 1., 2., 4., 5., 6., 9., 1 2., 1 4., 15., 3 1., 
32., 36., 41., 42. und 44. Wahlkreise des platten Landes 
vorzunehmen. 
In Gemäßheit von § 22 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 
3. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1373) werden die betheiligten Behörden ange- 
wiesen, die zur Veranstaltung dieser Wahlen erforderlichen Einleitungen unverweilt zu 
treffen. 
Die Abgabe der Stimmen hat in allen vorbezeichneten Wahlkreisen 
am 17. Oktober 1895 
zu erfolgen. 
Dabei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Ortschaften und Ortstheile, 
welche mit einer Stadtgemeinde vereinigt worden sind, mit der Stadt, deren Bestandtheile
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.