Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Verzeichniß 
der den Militäranwärtern im Königlich Sächsischen Staatsdienste 
vorbehaltenen Stellen. 
  
Anmerkung. 1. Die in dem Verzeichnisse aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern aus- 
schließlich vorbehalten, sofern bei den einzelnen etwas anderes nicht ausdrücklich bemerkt ist. 
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des 
Aufrückens beziehentlich der Beförderung zugänglich sind, sind mit einem * bezeichnet. 
3. Die Militäranwärter sind von dem in verschiedenen Prüfungsordnungen für Subalternbeamte 
erforderlichen Nachweise einer gewissen höheren Schulbildung befreit und beim Vorhandensein der sonstigen 
Voraussetzungen auch ohne diesen Nachweis zu den betreffenden Prüfungen zuzulassen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Angabe Bezeichnung 
Bezeichnun bei den für Militär- er Behörden, an 
zeich 9 anwärter nicht aus- welche die Bewerb- 
der schließlich bestimmten ungen zu rich cht kur Biemerkungen. 
Stellen. aeen, in welchem veärdesahsn be 
welcher die Anstellung 
vorbehalten sind. gewünscht wird. 
I. Bei sämmtlichen Verwaltungen. 
Expeditionsbeamte, denen lediglich die Besorgung Wegen der Stellen 3 vergleichen die r 
des Schreibwerks und der damit zusammen- der Diener im Be- (Ministerium des 
hängenden Dienstverrichtungen obliegt (Diä- 
tisten, Lohnschreiber u. s. w.). 
Diener (Büreau-, Kanzlei-, Kassen-, Registratur-, 
Archiv= und andere Diener — einschließlich 
der Arresthausinspektoren, Wachtmeister, Ober- 
aufseher, Aufseher, Ministerialfouriere, Auf- 
wärter, Aktenträger, Aktenhefter, Ausläufer, 
Botenmeister, Boten, Kastellane, Hausmeister, 
  
  
Hausmänner, Portiers und Wächter —). 
II. Gesammtministerium. 
  
reiche des Justiz- 
ministeriums an 
dieses. 
Wegen der Stellen 
der Diener im Ge- 
schäftsbereiche der 
I., II., III. Ab- 
theilung des 
Ministeriums des 
Innern an dieses. 
Hauptstaatsarchiv. 
Büreauassistent, abvwechselnd. Gesammt— 
* Sekretäre. zur Hälfte. ministerium. 
  
Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts) 
20 und 5. 
22*
	        
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