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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1895.
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Inhalt: Nr. 53. Verordnung, die vorzunehmende Volkszählung betr. S. 125. — Nr. 54. Ausführungs-
verordnung zum Gesetze über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung betr. S. 132. —
Nr. 55. Verordnung, Ernennungen für die I. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 133. — Nr. 56.
Bekanntmachung, die Eintheilung des Bezirks des XII. (Königl. Sächs.) Armeekorps in Infanterie-Brigade-
bezirke 2c. betr. S. 134. — Nr. 57. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung der
Limbach-Wüstenbrander Eisenbahn betr. S. 138. — Nr. 58. Dekret, die der Sächsischen Bodenkreditanstalt,
Aktiengesellschaft in Dresden, ertheilte Genehmigung zur Ausgabe von Inhaberpapieren betr. S. 139. — Nr. 59.
Verordnung, eine Ernennung für die I. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 139.
Nr. 53. Verordnung,
die am 2. Dezember 1895 vorzunehmende Volkszählung betreffend;
vom 21. September 1895.
An 2. Dezember dieses Jahres findet nach dem Beschlusse des Bundesrathes vom
11. Juli dieses Jahres eine Volkszählung im Deutschen Reiche statt.
Zur Ausführung dieser Zählung wird für das Königreich Sachsen Folgendes ver-
ordnet: .
I. Allgemeine Bestimmungen.
1.
1. Die Zählung ist nach dem Stande vom 2. Dezember 1895 vorzunehmen.
2. Die Zählung umfaßt die zur Zählungszeit innerhalb der Landesgrenze an-
wesenden Personen.
3. Die Personalangaben erstrecken sich über die ortsanwesenden Glieder der in den
einzelnen Gemeinden vorhandenen Haushaltungen, einschließlich der einzeln lebenden
Personen.
4. Als ortsanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, welche in der Nacht
vom 1. auf den 2. Dezember in den betreffenden Gemeinden oder Ortsbezirken sich auf-
halten. «
Ausgegeben zu Dresden den 7. November 1895. 24