Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Die während dieser Nacht auf Reisen oder sonst unterwegs befindlichen Personen 
werden dort als anwesend verzeichnet, wo sie am Vormittag des 2. Dezember anlangen. 
5. Die Personen, welche sich an Bord von Schiffen oder in den Wohnwagen von 
umherziehenden Schaubudenbesitzern aufhalten, die im Gebiete des Königreiches Sachsen 
verweilen, werden dessen ortsanwesender Bevölkerung zugerechnet. 
In Betreff der auf der Fahrt befindlichen Schiffe oder sonstigen Fahrzeuge findet 
das in Ziffer 4, Absatz 2 Bemerkte Anwendung. 
6. Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung 
vermittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen in den Zählungslisten. 
8 2. 
1. Zur Aufzeichnung der zu zählenden Personen dienen 
Haushaltungslisten, 
Anstaltslisten. 
Die in jeder Haushaltung oder Anstalt am Zählungstage Anwesenden werden in 
die Haushaltungsliste oder beziehentlich Anstaltsliste eingetragen. 
Die näheren Vorschriften über das Zählungsverfahren sind in der Anweisung für 
die Zähler (§ 6) und in der auf der ersten und vierten Seite der Haushaltungsliste ab- 
gedruckten allgemeinen Anleitung enthalten. 
2. Die Zählungsformulare enthalten für die ortsanwesenden Personen außer dem 
Namen noch die verwandtschaftliche oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand, 
das Geschlecht, den Geburtstag und das Geburtsjahr, den Familienstand, das Religions- 
bekenntniß, die Staatsangehörigkeit, den Hauptberuf oder -Erwerb und die Stellung in 
demselben. 
Für Arbeitnehmer aller Art sind besondere Fragen nach der zeitlichen Arbeitslosig- 
keit oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aufgestellt. 
Ebenso sind für im aktiven Militärdienst stehende und für reichsangehörige land- 
sturmpflichtige Männer besondere Fragen zu beantworten. 1 
Endlich sind etwaige besondere Gebrechen (blind, taubstumm, irrsinnig, blödsinnig) 
namhaft zu machen. 
3. Bei Personen, welche in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember geboren werden, 
oder versterben, ist entscheidend, ob sie die Mitternachtsstunde erlebt haben. Mithin sind 
die vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen einzutragen. 
4. Die Eintragung in die Zählungsliste hat für jede Haushaltung durch den Haus- 
haltungsvorstand, für Gasthöfe, Herbergen und Anstalten aller Art (Kasernen, Erzieh- 
ungs-, Armen-, Heil-, Verpflegungs-, Besserungs-, Kranken-, Irren-, Strafanstalten,
	        
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