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Nr. 58. Dekret,
die der Sächsischen Bodenkreditanstalt, Aktiengesellschaft in Dresden,
ertheilte Genehmigung zur Ausgabe von Inhaberpapieren
betreffend;
vom 25. Oktober 1895.
Vom Ministerium des Innern ist im Einvernehmen mit dem Finanz-Ministerium der
mit einem Grundkapitale von fünf Millionen Mark, welches bis auf dreißig Millionen
Mark erhöht werden kann, in das Handelsregister für hiesiges Amtsgericht am
23. Oktober laufenden Jahres eingetragenen Aktiengesellschaft „Sächsische Bodenkredit-
anstalt in Dresden“ die zwecks Hebung des Bodenkredits und des Kommunalkredits
erbetene Genehmigung zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Hypothekenpfand-
briefen und Kommunalobligationen in Stücken von einhundert bis fünftausend Mark bis
zum fünfzehnfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals nach Maßgabe des vor-
gelegten Statuts vom 25. September laufenden Jahres auf einen Zeitraum von
99 Jahren ertheilt und hierüber dieses
Dekret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 25. Oktober 1895.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
Nr. 59. Verordnung,
eine Ernennung für die l. Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 26. Oktober 1895.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden Küönig von Sachsen
ꝛc. ꝛc. 4c.
verkünden hiermit, daß Wir auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 14 der
Verfassungsurkunde fernerweit