Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Nr. 58. Dekret, 
die der Sächsischen Bodenkreditanstalt, Aktiengesellschaft in Dresden, 
ertheilte Genehmigung zur Ausgabe von Inhaberpapieren 
betreffend; 
vom 25. Oktober 1895. 
Vom Ministerium des Innern ist im Einvernehmen mit dem Finanz-Ministerium der 
mit einem Grundkapitale von fünf Millionen Mark, welches bis auf dreißig Millionen 
Mark erhöht werden kann, in das Handelsregister für hiesiges Amtsgericht am 
23. Oktober laufenden Jahres eingetragenen Aktiengesellschaft „Sächsische Bodenkredit- 
anstalt in Dresden“ die zwecks Hebung des Bodenkredits und des Kommunalkredits 
erbetene Genehmigung zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Hypothekenpfand- 
briefen und Kommunalobligationen in Stücken von einhundert bis fünftausend Mark bis 
zum fünfzehnfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals nach Maßgabe des vor- 
gelegten Statuts vom 25. September laufenden Jahres auf einen Zeitraum von 
99 Jahren ertheilt und hierüber dieses 
Dekret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 25. Oktober 1895. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
  
Gersdorf. 
  
Nr. 59. Verordnung, 
eine Ernennung für die l. Kammer der Ständeversammlung betreffend; 
vom 26. Oktober 1895. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden Küönig von Sachsen 
ꝛc. ꝛc. 4c. 
verkünden hiermit, daß Wir auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 14 der 
Verfassungsurkunde fernerweit
	        
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