Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
13. Stück vom Jahre 1895. 
  
  
  
Inhalt: Nr. 60. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der Cranzahl-Oberwiesenthaler 
Eisenbahn betr. S. 141. — Nr. 61. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der 
Waldheim-Kriebethaler Eisenbahn betr. S. 142. — Nr. 62. Verordnung, die Abtretung von Grundeigen- 
thum zu Erbauung einer Eisenbahn von Kohlmühle nach Hohnstein betr. S. 143. — Nr. 63. Verordnung, 
die veterinärpolizeiliche Behandlung der aus dem Auslande auf dem Seewege zur Einfuhr gelangenden Wieder- 
käuer und Schweine betr. S. 145. — Nr. 64. Bekanntmachung, die Ernennung von Kommissaren für 
den Staatseisenbahnbau betr. S. 146. — Nr. 65. Gesetz, die provisorische Forterhebung der Steuern und 
Abgaben im Jahre 1896 betr. S. 148. — Nr. 66. Verordnung, die Beförderung von feuergefährlichen, 
nicht zu den Sprengstoffen gehörenden Gegenständen, sowie von ätzenden Stoffen auf der Elbe betr. S. 149. 
  
Nr. 60. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer schmalspurigen 
Eisenbahn von Cranzahl nach Oberwiesenthal betreffend; 
vom 25. Oktober 1895. 
Mu Allerhöchster Genehmigung und auf Grund Ständischer Ermächtigung wird von 
dem Ministerium des Innern behufs Erbauung einer schmalspurigen Eisenbahn von 
Cranzahl nach Oberwiesenthal andurch verordnet wie folgt: 
§ 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänder- 
ungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften finden auch Anwendung auf 
den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
62. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, 
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. 
  
Ausgegeben zu Dresden den 20. Dezember 1895. 26
	        
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