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Nr. 63. Verordnung,
die veterinärpolizeiliche Behandlung der aus dem Auslande auf dem Seewege
zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine betreffend
vom 25. November 1895.
Naoch Ziffer II der vom Bundesrath unter dem 27. Juni dieses Jahres beschlossenen
Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche Behandlung der aus dem Auslande auf dem
Seewege zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine (Centralblatt für das
Deutsche Reich S. 316) sind die nach dem Ablauf der vier wöchentlichen Quarantäne
in den freien Verkehr entlassenen Rinder, Schafe und Schweine am Bestimmungsorte
einer weiteren, die Eigenthümer in der Verfügung über die Thiere an sich nicht be-
schränkenden Beobachtung auf die Dauer von fünf Monaten zu unterwerfen.
Im Interesse der Durchführung dieser Bestimmung sieht sich das Ministerium des
Innern veranlaßt, Folgendes anzuordnen:
1. Wer auf dem Seewege zur Einfuhr gebrachte Wiederkäuer und Schweine nach
bestandener Quarantäne in einen Ort des diesseitigen Staatsgebietes übergeführt hat,
hat der betreffenden Ortspolizeibehörde binnen 24 Stunden hiervon unter Angabe der
Gattung und Stückzahl der übergeführten Wiederkäuer beziehentlich Schweine Anzeige
zu erstatten.
2. Während der fünfmonatigen Beobachtungsfrist ist zwar die Benutzung und der
Weidegang der Thiere gestattet, doch darf deren Standort (Gehöfte) ohne Genehmigung
der Ortspolizeibehörde nicht gewechselt werden.
3. Wird die ortspolizeiliche Genehmigung zur Ueberführung der zu beobachtenden
Thiere nach einem anderen Orte ertheilt, so ist von der genehmigenden Behörde der
Ortspolizeibehörde des neuen Bestimmungsortes behufs Fortsetzung der Beobachtung
hiervon unter Angabe der Gattung und Zahl der Thiere Mittheilung zu machen.
Befindet sich der neue Bestimmungsort in dem Gebiete eines anderen Bundesstaates,
so ist gleiche Anzeige ungesäumt auch dem Ministerium des Innern zu erstatten.
4. Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Besitzer
von zu beobachtenden Thieren nicht nur den Bestimmungen unter 1 und 2 dieser Ver-
ordnung, sondern auch ihrer durch § 4 des Reichsgesetzes, Maßregeln gegen die Rinder-
pest betreffend, vom 7. April 1869 (R.-G.-Bl. S. 105), § 9 des Gesetzes, betreffend
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 in der Fassung
vom 1. Mai 1894 (R.-G.-Bl. S. 409), beziehentlich § 1 der Verordnung, Maßregeln zur
Abwehr und Unterdrückung der Schweineseuche, der Schweinepest und des Rothlaufs der