Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Nr. 63. Verordnung, 
die veterinärpolizeiliche Behandlung der aus dem Auslande auf dem Seewege 
zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine betreffend 
vom 25. November 1895. 
Naoch Ziffer II der vom Bundesrath unter dem 27. Juni dieses Jahres beschlossenen 
Bestimmungen über die veterinärpolizeiliche Behandlung der aus dem Auslande auf dem 
Seewege zur Einfuhr gelangenden Wiederkäuer und Schweine (Centralblatt für das 
Deutsche Reich S. 316) sind die nach dem Ablauf der vier wöchentlichen Quarantäne 
in den freien Verkehr entlassenen Rinder, Schafe und Schweine am Bestimmungsorte 
einer weiteren, die Eigenthümer in der Verfügung über die Thiere an sich nicht be- 
schränkenden Beobachtung auf die Dauer von fünf Monaten zu unterwerfen. 
Im Interesse der Durchführung dieser Bestimmung sieht sich das Ministerium des 
Innern veranlaßt, Folgendes anzuordnen: 
1. Wer auf dem Seewege zur Einfuhr gebrachte Wiederkäuer und Schweine nach 
bestandener Quarantäne in einen Ort des diesseitigen Staatsgebietes übergeführt hat, 
hat der betreffenden Ortspolizeibehörde binnen 24 Stunden hiervon unter Angabe der 
Gattung und Stückzahl der übergeführten Wiederkäuer beziehentlich Schweine Anzeige 
zu erstatten. 
2. Während der fünfmonatigen Beobachtungsfrist ist zwar die Benutzung und der 
Weidegang der Thiere gestattet, doch darf deren Standort (Gehöfte) ohne Genehmigung 
der Ortspolizeibehörde nicht gewechselt werden. 
3. Wird die ortspolizeiliche Genehmigung zur Ueberführung der zu beobachtenden 
Thiere nach einem anderen Orte ertheilt, so ist von der genehmigenden Behörde der 
Ortspolizeibehörde des neuen Bestimmungsortes behufs Fortsetzung der Beobachtung 
hiervon unter Angabe der Gattung und Zahl der Thiere Mittheilung zu machen. 
Befindet sich der neue Bestimmungsort in dem Gebiete eines anderen Bundesstaates, 
so ist gleiche Anzeige ungesäumt auch dem Ministerium des Innern zu erstatten. 
4. Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Besitzer 
von zu beobachtenden Thieren nicht nur den Bestimmungen unter 1 und 2 dieser Ver- 
ordnung, sondern auch ihrer durch § 4 des Reichsgesetzes, Maßregeln gegen die Rinder- 
pest betreffend, vom 7. April 1869 (R.-G.-Bl. S. 105), § 9 des Gesetzes, betreffend 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 in der Fassung 
vom 1. Mai 1894 (R.-G.-Bl. S. 409), beziehentlich § 1 der Verordnung, Maßregeln zur 
Abwehr und Unterdrückung der Schweineseuche, der Schweinepest und des Rothlaufs der
	        
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