Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Schweine betreffend, vom 10. Mai 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 59) begründeten Verpflicht- 
ung zur sofortigen Anzeigeerstattung vom Seuchenausbruche und von seuchenverdächtigen 
Erscheinungen unter den zu beobachtenden Viehbeständen entsprechen. 
5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende zur Ausführung der §S# 7 und 8 des 
Reichs-Viehseuchengesetzes erlassene Anordnungen unterliegen der Ahndung in Gemäßheit 
der Strafbestimmungen des § 66 Ziffer 1 und 2 des bezeichneten Gesetzes. 
Dresden, am 25. November 1895. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Körner. 
  
  
Nr. 64. Bekanntmachung, 
die Ernennung von Kommissaren für den Staatseisenbahnbau betreffend; 
vom 4. Dezember 1895. 
De Finanz-Ministerium hat nach dem Ableben des Finanzraths Dr. Kürsten die 
Geschäfte eines Kommissars für den Bau 
J. 
der Staatseisenbahnlinie 
Waldheim-Kriebethal 
dem Mitgliede der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
Finanzrathe Dr. jur. Walter Friedrich Ernst Schelcher in Dresden, 
II. 
der Staatseisenbahnlinien 
Limbach-Wüstenbrand und 
Mulda-Sayda 
dem Mitgliede der Generaldirektion der Staatseisenbahnen 
Finanzrathe Friedrich Johannes Elterich in Dresden 
übertragen. 
Soweit dergleichen Geschäfte noch aus Anlaß des Baues der nachgenannten, bereits 
dem Betriebe übergebenen Staatseisenbahnlinien zu erledigen sind, ist
	        
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