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Schweine betreffend, vom 10. Mai 1895 (G.= u. V.-Bl. S. 59) begründeten Verpflicht-
ung zur sofortigen Anzeigeerstattung vom Seuchenausbruche und von seuchenverdächtigen
Erscheinungen unter den zu beobachtenden Viehbeständen entsprechen.
5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende zur Ausführung der §S# 7 und 8 des
Reichs-Viehseuchengesetzes erlassene Anordnungen unterliegen der Ahndung in Gemäßheit
der Strafbestimmungen des § 66 Ziffer 1 und 2 des bezeichneten Gesetzes.
Dresden, am 25. November 1895.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Körner.
Nr. 64. Bekanntmachung,
die Ernennung von Kommissaren für den Staatseisenbahnbau betreffend;
vom 4. Dezember 1895.
De Finanz-Ministerium hat nach dem Ableben des Finanzraths Dr. Kürsten die
Geschäfte eines Kommissars für den Bau
J.
der Staatseisenbahnlinie
Waldheim-Kriebethal
dem Mitgliede der Generaldirektion der Staatseisenbahnen
Finanzrathe Dr. jur. Walter Friedrich Ernst Schelcher in Dresden,
II.
der Staatseisenbahnlinien
Limbach-Wüstenbrand und
Mulda-Sayda
dem Mitgliede der Generaldirektion der Staatseisenbahnen
Finanzrathe Friedrich Johannes Elterich in Dresden
übertragen.
Soweit dergleichen Geschäfte noch aus Anlaß des Baues der nachgenannten, bereits
dem Betriebe übergebenen Staatseisenbahnlinien zu erledigen sind, ist