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Nr. 66. Verordnung,
die Beförderung von feuergefährlichen, nicht zu den Sprengstoffen
gehörenden Gegenständen, sowie von ätzenden Stoffen auf der Elbe
betreffend;
vom 28. November 1895.
Die nachstehende Verordnung, welche zwischen den Regierungen der Elbuferstaaten ver—
einbart worden ist, wird hierdurch bekannt gemacht. —
Dresden, den 28. November 1895.
Die Minifterien des Innern und der Finanzen.
v. Metzsch. v. Watzdorf.
Kriebel.
Veroronung.
betreffend die Beförderung von feuergefährlichen, nicht zu den Sprengstoffen
gehörenden Gegenständen, sowie von ätzenden Stoffen auf der Elbe.
81. Als feuergefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Gegen-
stände:
a) Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte (Petroleumäther), Gasolin, Neolin,
Benzin, Ligroin, Naphta, Petroleumessenz, gereinigtes Petroleum, Putzöl 2c.);
b) die aus Theer oder Theerölen (Steinkohlen- und Braunkohlentheer) bereiteten
flüchtigen Stoffe;
c) Schwefeläther (Aethyläther), Kollodium und Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol);
d) rothe rauchende Salpetersäure;
e) weißer und gelber, sowie rother (amorpher) Phosphor;
) Bucher'sche Feuerlöschdosen.
Als ätzende Stoffe im Sinne dieser Verordnung gelten flüssige Mineralsäuren
(Schwefelsäure, Salpetersäure und Salzsäure).
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