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A. Feuergefährliche Gegenstände.
& 2. 1. Petroleum, rohes und gereinigtes, sofern es bei 17,5 Grad
Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens 0, 8o hat, oder
bei einem Barometerstande von 760 Millimeter (auf die Meeres-
höhe reduzirt) im Abel'schen Apparat nicht unter 21 Grad Celsius
entzündliche Dämpfe giebt (Testpetroleum);
2. die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern dieselben
mindestens das vorgenannte spezifische Gewicht haben (Solaröl,
Photogen 2c.);
3. ferner Steinkohlentheeröle, die ein geringeres spezifisches Ge-
wicht als 1,0 haben (Benzol, Toluol, Xylol, Cumol 2c.), sowie
Mirbanöl (Nitrobenzol)
dürfen auf der Elbe, sofern nicht besonders dazu konstruirte Kastenschiffe zur Verwendung
kommen, nur befördert werden:
entweder
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern,
oder
b) in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen,
oder
e) in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug; in diesem Falle jedoch unter Beachtung
folgender Vorschriften:
aa) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben
in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde
oder anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein.
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer
gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit
hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln
zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder
ähnlichem Material besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch oder einem gleich-
artigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto-
gewicht des einzelnen Kollo darf bei Verwendung von Glasgefäßen
60 Kilogramm und bei Verwendung von Gefäßen aus Steinzeug
75 Kilogramm nicht übersteigen.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche § 11.
# 3. Petroleum, rohes und gereinigtes, Petroleumnaphta und
Destillate aus Petroleum und Petroleumnaphta, sofern diese Stoffe