Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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au) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben 
in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde 
oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer 
gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit 
hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln 
zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder 
ähnlichem Material besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch oder einem gleich- 
artigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- 
gewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht übersteigen. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche § 11. 
Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund gedruckten Aufschrift 
„Feuergefährlich“ zu versehen. Körbe und Kübel mit Gefäßen aus Glas oder Stein- 
zeug haben außerdem noch die Aufschrift „Mit der Hand zu tragen“ zu erhalten. 
§5. Schwefeläther (Aethyläther) darf auf der Elbe nur befördert werden: 
entweder 
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem oder geschweißtem Eisenblech 
mit höchstens 500 Kilogramm Inhalt, 
oder 
2. in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas von höchstens 
60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften ent- 
spricht: 
a) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen sie in starke 
Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen 
lockeren Substanzen fest verpackt sein. 
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer 
gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hin- 
reichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; 
die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem 
Material besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch oder ähnlichem Stoffe unter 
Zusatz von Wasserglas getränkt sein. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche § 11. 
§ 6. Kollodium darf nur in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall 
oder Glas versendet werden, deren Verpackung nachstehende Beschaffenheit haben muß:
	        
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