Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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bewohnten Gebäuden möglichst entfernt sein. Ohne geschäftliche Veranlassung ist der 
Zutritt zur Liegestelle nicht gestattet. 
Beim Laden und Löschen darf nicht geraucht, auf dem Fahrzeuge und in der Nähe 
des Liegeplatzes auch weder Feuer gemacht, noch offenes Licht gebraucht werden. 
Bei Dunkelheit ist das Laden und Löschen nur mit besonderer Erlaubniß und nur 
unter Beleuchtung mit feststehenden Laternen, die mindestens 2 Meter über dem Arbeits- 
boden angebracht sind, gestattet. 
„Bei der Ladung wie beim Löschen dürfen die Körbe und Kübel mit Gefäßen aus 
Glas oder Steinzeug, welche feuergefährliche Gegenstände enthalten, nicht auf Karren 
gefahren, noch auf Schulter oder auf dem Rücken, sondern nur an den an den genannten 
Behältern angebrachten Handhaben getragen werden. 
Die Hafenbehörde ist befugt, Ausnahmen von diesen Vorschriften zuzulassen. 
§ 18. Der Ablader hat dem Führer des Fahrzeuges und dieser außer der zuständigen 
Polizei= oder Hafenbehörde (vergl. §§ 16 und 17) auch Allen, welche beim Laden oder 
Löschen der feuergefährlichen Gegenstände beschäftigt werden, von deren Feuergefährlichkeit 
Mittheilung zu machen, und zwar auch dann, wenn die Feuergefährlichkeit schon aus der 
Art der Verpackung und ihrer Bezeichnung zu entnehmen sein sollte. 
Die gleiche Anzeige hat zu machen: 
a) wer die Güter dem Ablader behufs der Verladung übersendet, dem Ablader, 
b) wer die Güter einem anderen als dem Ablader zur Weiterbeförderung behufs der 
Verladung übersendet, seinem unmittelbaren Nachmann. 
Die Vorschriften dieses Paragraphen finden bei Versendung von gereinigtem Petroleum 
keine Anwendung. 
B. Aetzende Stoffe. 
& 19. Flüssige Mineralsäuren, Schwefelsäure, Salzsäure, Salpetersäure — mit 
Ausnahme von rother, rauchender Salpetersäure (wegen dieser vergl. § 8) —, unter- 
liegen nachstehenden Vorschriften: 
1. Falls diese Produkte in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen 
die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vor- 
richtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe 
eingeschlossen sein. 
2. Falls dieselben in Metall-, Holz= oder Gummibehältern versendet werden, so müssen 
die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. 
620. Salpetersäure und Schwefelsäure sind möglichst weit, mindestens 10 Meter 
in horizontaler Richtung von einander entfernt, in getrennten Räumen zu verstauen; 
beide Säuren dürfen nicht unmittelbar neben leicht brennbaren Stoffen gelagert werden.
	        
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