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& 1. Die Bestimmungen im §—1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
Erweiterung der Bahnhofsanlagen in Werdau und die im Norden dieses Bahnhofs
geplante Verbindungsbahn zwischen den Bahnlinien Leipzig-Hof und Werdau-Mehltheuer
in Anwendung zu bringen.
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
6 3. Von den in § 1 erwähnten Anlagen werden die Fluren
Werdau und
Leubnitz
betroffen.
Dresden, am 12. Dezember 1895.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Fischer.
Nr. 70. Verordnung,
die Erledigung der nachbemerkten Vorschriften betreffend;
vom 16. Dezember 1895.
*
Mit Allerhöchster Genehmigung wird, nachdem eine am 1. Januar 1896 in Kraft
tretende Geschäftsordnung für die Königlich Sächsischen Justizbehörden erlassen worden
ist, hiermit verfügt:
I.
Im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern wird die Verordnung, die
gerichtsärztlichen Verrichtungen bei den Bezirksgerichten und den Gerichtsämtern betreffend,
vom 10. Januar 1857, G.= u. V.-Bl. S. 18 bis 20, mit dem 1. Januar 1896 auf-
gehoben.
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