Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Außerdem ist das Diphtherie-Serum in den Apotheken vor Licht geschützt und kühl 
aufzubewahren und darf, sobald dasselbe trüb geworden, nicht mehr abgegeben werden. 
Dresden, am 16. Januar 1895. 
Minifterium des Innern. 
v. Metzsch. 
Körner. 
Nr. 9. Verordnung, 
die Theilung der Ephorie Chemnitz und die Errichtung der 
Superintendenturen Chemnitz ! und Chemnitz ll betreffend; 
vom 16. Januar 1895. 
Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister, sowie im 
Einverständniß mit den Königlichen Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts 
und des Innern wird mit dem 1. Februar 1895 der Bezirk der Ephorie Chemnitz der- 
gestalt getheilt, daß vom gedachten Tage an 
die sämmtlichen Parochieen der Stadt Chemnitz (St. Jacobi, St. Johannis, 
St. Pauli, St. Petri, St. Marci, St. Nikolai, Schloßchemnitz und Altchemnitz) 
zu dem Bezirk der Ephorie Chemnitz l vereinigt werden, 
wogegen 
der bisherige Bezirk der Ephorie Chemnitz mit Ausschluß der vorgedachten 
städtischen Parochieen von diesem Zeitpunkte ab den Bezirk der neuerrichteten 
Ephorie Chemnitz lI bildet. 
Solches und daß die Geschäfte der zeitherigen Superintendentur Chemnitz vom 
1. Februar 1895 an nach Maßgabe der vorgedachten neuen Bezirksabgrenzung ohne 
weiteres auf die Superintendenturen Chemnitz! und Chemnitz ll übergehen, wird hiermit 
zur Nachachtung für alle, welche es angeht, andurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 16. Januar 1895. 
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium. 
v. Zahn. 
Tenbner.
	        
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