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Nr. 10. Gesetz,
die Errichtung eines Amtsgerichts in Olbernhau betreffend;
vom 1. Februar 1895.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2e.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
In Olbernhau wird ein Amtsgericht errichtet.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere mit der Bestimmung des Zeit-
punktes der Errichtung sowie mit der Abgrenzung des Bezirkes des Amtsgerichts ist
Unser Justiz-Ministerium beaustragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 1. Februar 1895.
# Albert.
Heinrich Rudolph Schurig.
Nr. 11. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes, die Errichtung eines Amtsgerichts
in Olbernhau betreffend;
vom 2. Februar 1895.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes, die Errichtung
eines Amtsgerichts in Olbernhau betreffend, vom 1. Februar 1895 verordnet, was folgt:
1.
Das Amtsgericht Olbernhau tritt mit dem 1. April 1895 in Wirksamkeit.
2.
Dem Amtsgerichte Olbernhau werden vom 1. April 1895 an
#) die jetzt zum Bezirke des Amtsgerichts Zöblitz gehörigen Ortschaften
Olbernhau mit Leibnitzdörfel, Bauerndorf, Grünthal, Hüttenreihe, Kerbe,
Pfebe, Rungstock, Pulver., Herren-, Hütten- und Rungstockmühle, Haingut,
neuer Schänke, Gut Obere Stute und Haus Schanze,
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