Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Nr. 10. Gesetz, 
die Errichtung eines Amtsgerichts in Olbernhau betreffend; 
vom 1. Februar 1895. 
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2e. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
In Olbernhau wird ein Amtsgericht errichtet. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere mit der Bestimmung des Zeit- 
punktes der Errichtung sowie mit der Abgrenzung des Bezirkes des Amtsgerichts ist 
Unser Justiz-Ministerium beaustragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 1. Februar 1895. 
# Albert. 
Heinrich Rudolph Schurig. 
Nr. 11. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, die Errichtung eines Amtsgerichts 
in Olbernhau betreffend; 
vom 2. Februar 1895. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Ausführung des Gesetzes, die Errichtung 
eines Amtsgerichts in Olbernhau betreffend, vom 1. Februar 1895 verordnet, was folgt: 
1. 
Das Amtsgericht Olbernhau tritt mit dem 1. April 1895 in Wirksamkeit. 
2. 
Dem Amtsgerichte Olbernhau werden vom 1. April 1895 an 
#) die jetzt zum Bezirke des Amtsgerichts Zöblitz gehörigen Ortschaften 
Olbernhau mit Leibnitzdörfel, Bauerndorf, Grünthal, Hüttenreihe, Kerbe, 
Pfebe, Rungstock, Pulver., Herren-, Hütten- und Rungstockmühle, Haingut, 
neuer Schänke, Gut Obere Stute und Haus Schanze, 
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