Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

Blumenau, 
Kupferhammer-Grünthal, 
Rothenthal, 
sowie das jetzt ebendahin einbezirkte 
Olbernhauer Forstrevier, 
b) die jetzt zum Bezirke des Amtsgerichts Sayda gehörigen Ortschaften 
Deutscheinsiedel mit Brüderwiese und Hammerwerk, 
Deutschneudorf mit Fuchsleithenberg, Mühlberggasse, Salzweg, Wetzelhübel 
und Wolfgasse sowie Deutschcatharinenberg, 
Hallbach mit Hölle und Häusern an Hutha sowie Hutha, 
Kleinneuschönberg, 
Niederneuschönberg, 
Niederseiffenbach mit Lässigheerd, Glöckner-, Neu= und Niederlochmühle, 
Seiffner Grund anth. und Hirschberg, 
Oberneuschönberg mit Eisenzeche anth. und Zechenmühle, 
Oberseiffenbach mit Oberlochmühle sowie Häusern bei Deutschcatharinenberg, 
Reukersdorf, 
sowie das jetzt ebendahin einbezirkte 
Hirschberger Forstrevier 
überwiesen. 
Die bis zum 31. März 1895 bei den Amtsgerichten Zöblitz und Sayda anhängig 
gewordenen Rechtssachen jeder Art, die, wenn das Amtsgericht Olbernhau schon früher 
in Wirksamkeit getreten wäre, bei diesem anhängig zu machen gewesen wären, sind vom 
1. April 1895 an beim Amtsgerichte Olbernhau fortzustellen. Jedoch verbleibt den 
Amtsgerichten Zöblitz und Sayda die Vollstreckung derjenigen Freiheitsstrafen, die in 
den auf das Amtsgericht Olbernhau übergehenden Strafsachen erkannt und bis zum 
31. März 1895 angetreten worden sind. 
4. 
Die Verwaltungsbezirke der Amtshauptmannschaften Marienberg und Freiberg 
sowie der amtshauptmannschaftlichen Delegation zu Sayda bleiben unverändert. 
Dresden, den 2. Februar 1895. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Schurig. v. Metzsch. 
Böhm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.