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Nr. 12. Verordnung
zur Bekanntmachung einer mit der Großherzoglich Badischen Regierung
über die gegenseitige Leistung der Rechtshülfe getroffenen Vereinbarung;
vom 9. Februar 1895.
Mit Allerhöchster Genehmigung ist mit der Großherzoglich Badischen Regierung durch
Austausch gleichlautender Ministerial-Erklärungen des nachstehend ersichtlichen Inhalts
die daraus hervorgehende Aenderung der auf die Bestellung von Vormundschaften bezüg—
lichen Bestimmung der Rechtshülfe-Uebereinkunft vom Jahre 1855, G.= u. V.-Bl.
S. 165 flg. — zu vergl. auch die dazu gehörige Verordnung vom 12. Juli 1870,
G.= u. V.-Bl. S. 251 flg. —, vereinbart worden.
Dresden, den 9. Februar 1895.
Ministerium der Justiz.
Schurig. Boh
m.
Minitsterial-Erklärung.
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Badischen Regierung ist zu
theilweiser Aenderung der im Jahre 1855 abgeschlossenen und zufolge gegenseitiger
Verständigung vom Jahre 1870 in den Artikeln 29 bis 34 und 46 noch jetzt in Kraft
stehenden Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege vereinbart worden, daß an
Stelle des Art. 31 der Uebereinkunft die folgende Bestimmung tritt:
Art. 31. Die Bestellung der Vormundschaft (Personalvormundschaft) für
Minderjährige und ihnen gleichzuachtende Personen gehört vor die Gerichte des
Staates, in dem die zu bevormundende Person ihren Wohnsitz hat, und falls ein
Wohnsitz in beiden Staaten begründet ist, oder in Ermangelung eines Wohn-
sitzes, vor die Gerichte des Staates, in dem sie sich aufhält.
Zur Beurkundung dessen ist von Königlich Sächsischer Seite die gegenwärtige
Ministerial-Erklärung ausgefertigt worden.
Dresden, den 31. März 1894.
Die Königlich Sächsischen Ministerien der Justiz
und der auswärtigen Angelegenheiten.
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Schurig.
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