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6. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort“ ist am
Schluß des Absatzes !v hinzuzufügen:
Wohnt der Absender in dem Bestellbezirke einer andern Postanstalt als derjenigen, bei
welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der andern Postanstalt zur Aus-
händigung an den Absender und Einziehung der darauf haftenden Beträge zu übersenden.
Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehrkosten er-
wachsen. Handelt es sich jedoch um unbestellbare gewöhnliche Briefe, welche ursprünglich
nach dem Bestellbezirke des Aufgabe-Postorts gerichtet waren, so wird bei Ueberweisung
der Briefe an die andere Postanstalt das Porto nach Vorschrift im § 44 U berechnet
und erhoben.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. März 1895 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Stephan.
Nr. 14. Verordnung,
den Handel mit Giften betreffend;
vom 6. Februar 1890.
In Gemäßheit eines von den verbündeten Regierungen wegen Erlasses gleichförmiger
Bestimmungen über den Handel mit Giften gefaßten Beschlusses werden in nachstehenden
diese Vorschriften veröffentlicht. Hierzu wird beziehungsweise in weiterer Ausführug
des § 10 des Mandats, den Verkauf von Arzneiwaaren betreffend, vom 3 0. September
1823 (Ges.-Samml. S. 114) und auf Grund des § 34 Absatz 3 der Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich Folgendes verordnet:
1. Die nachstehenden den Handel mit Giften betreffenden Vorschriften treten mit
dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft.
2. Wer Handel mit Giften der in den Abtheilungen 1 und 2 der Anlage! bezeich-
neten Art treiben will, bedarf hierzu nach wie vor der Genehmigung der Polizeibehörde
(Amtshauptmannschaft, Stadtrath). Vor Ertheilung dieser Genehmigung sind der Be-
zirksarzt und der Apothekenrevisor zu hören. In betreff des Verfahrens bei Ertheilung
1895. 4
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