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12. Gift darf nur an solche Personen abgegeben werden, welche als zuverlässig
bekannt sind und das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirthschaftlichen, wissen—
schaftlichen oder künstlerischen Zwecke benutzen wollen. Sofern der Abgebende von dem
Vorhandensein dieser Voraussetzungen sichere Kenntniß nicht hat, darf er Gift nur gegen
Erlaubnißschein abgeben.
Die Erlaubnißscheine werden von der Ortspolizeibehörde nach Prüfung der Sach—
Anlage M. lage gemäß Anlage III ausgestellt. Dieselben werden in der Regel nur für eine be—
stimmte Menge, ausnahmsweise auch für den Bezug einzelner Gifte während eines, ein
Jahr nicht übersteigenden Zeitraumes gegeben. Der Erlaubnißschein verliert mit dem
Ablaufe des vierzehnten Tages nach dem Ausstellungstage seine Gültigkeit, sofern auf
demselben etwas anderes nicht vermerkt ist.
An Kinder unter 14 Jahren dürfen Gifte nicht ausgehändigt werden.
& 13. Die in Abtheilung 1 und 2 verzeichneten Gifte dürfen nur gegen schriftliche
Empfangsbescheinigung (Giftschein) des Erwerbers verabfolgt werden. Wird das Gift
durch einen Beauftragten abgeholt, so hat der Abgebende (§ 10) auch von diesem sich den
Empfang bescheinigen zu lassen.
Anlage IV. Die Bescheinigungen sind nach dem in Anlage IV vorgeschriebenen Muster aus—
—— zustellen, mit den entsprechenden Nummern des Giftbuchs zu versehen und zehn Jahre
lang aufzubewahren.
Die Landesregierungen können bestimmen, daß die Empfangsbestätigung desjenigen,
welchem das Gift ausgehändigt wird, in einer Spalte des Giftbuchs abgegeben werden
darf.
Im Falle des § 11 Absatz 2 ist die Ausstellung eines Giftscheins nicht erforderlich.
14. Gifte müssen in dichten, festen und gut verschlossenen Gefäßen abgegeben
werden; jedoch genügen für feste, an der Luft nicht zerfließende oder verdunstende Gifte
der Abtheilungen 2 und 3 dauerhafte Umhüllungen jeder Art, sofern durch dieselben ein
Verschütten oder Verstäuben des Inhalts ausgeschlossen wird.
Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der im § 4
Absatz 1 angegebenen Bezeichnung sowie mit dem Namen des abgebenden Geschäftes
versehen sein. Bei festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden Giften
der Abtheilung 3 darf an Stelle des Wortes Gift die Aufschrift „Vorsicht“ verwendet
werden.
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche Unter-
suchungs= oder Lehranstalten genügt indessen jede andere, Verwechselungen ausschließende
Bezeichnung.