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Rechtspersönlichkeit unter Ausschluss jeglicher Haftung seitens
des Reiches verliehen worden. Das Gesetz ist weiterhin grundlegend
für den Etat der Schutzgebiete. Dieser ist, durchaus analog
dem Reichshaushaltsetat, aber getrennt von diesem, alljährlich
durch Gesetz festzustellen. Bemerkt ist schon, dass es zur
Aufnahme einer Anleihe '), sowie zur Uebernahme einer Garantie?)
für die Schutzgebiete eines (iesetzes bedarf°), und, dass
die Kosten der Verwaltung der Marschall-Inseln von der zu Hamburg
domizilierten Jaluitgesellschaft getragen werden.
Besondere Erwähnung verdient hier noch $ 7 des Gesetzes
vom 30. März 1892. Er lautet: „Auf Schutzgebiete, deren Verwaltungskosten
ausschliesslich von einer Kolonialgesellschaft zu
bestreiten sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine
Anwendung“). Bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. März 1892
wurden von Kolonialgesellschaften die Verwaltungskosten des
Schutzgebietes Neu-Guinea und des Schutzgebietes der Marschall-,
Brown- und Providence-Inseln bestritten. Für das Schutzgebiet
Neu-Guinea hatte die Neu-(suinea-Kompagnie entsprechend dem
Kaiserlichen Schutzbrief vom 17. Mai 1885°) die sämtlichen Kosten
der Verwaltung ihres Schutzgebietes zu bestreiten. Als nun das
Reich durch Allerhöchste Verordnung vom 27. März 1899°) die
Landeshoheit und die Verwaltung über das Schutzgebiet von
Deutsch-Neu-Guinea vom 1. April 1899 übernahm, kam von da
ab das Gesetz vom 30. März 1892 auch für dieses Schutzgebiet in
Anwendung. Dagegen ist das Gesetz vom 30. März 1892 auf das
Schutzgebiet der Marschall-, Brown- und Providence-Inseln gemäss
der Vorschrift des $ 7 des genannten Gesetzes unanwendbar geblieben,
da der Vertrag vom 21. Januar 1888”) zwischen dem Auswärtigen
Amte und der Jaluit-Gesellschaft auch heute noch in Gel-1)
Vgl. das Gesetz betreffend die Gewährung eines Darlehns an das Schutzgebiet
Togo vom 23. Juli 1904 (R.G.Bl. 1904, S. 329 ff. Kol.-Blatt 1904, Beilage
zu Nr. 18, S, 1) und den Reichshaushaltsetat für das Schutzgebiet Togo
auf das Rechnungsjahr 1905 (R.G.Bl. S. 220).
2) Vgl. das Gesetz betr. die Uebernahme einer Garantie des Reichs in
bezug auf eine Eisenbahn von Daressalam nach Morogoro vom 31. Juli 1904
(Schmidt-Dargitz-Köbner 8. Teil, S. 188).
3) Vgl. 8 4 des Gesetzes vom 30. März 1892 (R.G.Bl. S. 369).
4) R.G.Bl. 1892, 3. 370.
5) Riebow-Zimmermenn, I. Teil, 8. 434.
6) Riebow-Zimmermann, IV. Teil, 8. 50.
7) Riebow-Zimmermann, I. Teil, 3. 603.
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