Contents : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

—  bl  —

Rechtspersönlichkeit  unter  Ausschluss  jeglicher  Haftung  seitens
des  Reiches  verliehen  worden.  Das  Gesetz  ist  weiterhin  grundlegend
  für  den  Etat  der  Schutzgebiete.  Dieser  ist,  durchaus  analog
dem  Reichshaushaltsetat,  aber  getrennt  von  diesem,  alljährlich
durch  Gesetz  festzustellen.  Bemerkt  ist  schon,  dass  es  zur
Aufnahme  einer  Anleihe  '),  sowie  zur  Uebernahme  einer  Garantie?)
  für  die  Schutzgebiete  eines  (iesetzes  bedarf°),  und,  dass
die  Kosten  der  Verwaltung  der  Marschall-Inseln  von  der  zu  Hamburg
  domizilierten  Jaluitgesellschaft  getragen  werden.

Besondere  Erwähnung  verdient  hier  noch  $  7  des  Gesetzes
vom  30.  März  1892.  Er  lautet:  „Auf  Schutzgebiete,  deren  Verwaltungskosten
  ausschliesslich  von  einer  Kolonialgesellschaft  zu
bestreiten  sind,  finden  die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  keine
Anwendung“).  Bei  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  30.  März  1892
wurden  von  Kolonialgesellschaften  die  Verwaltungskosten  des
Schutzgebietes  Neu-Guinea  und  des  Schutzgebietes  der  Marschall-,
Brown-  und  Providence-Inseln  bestritten.  Für  das  Schutzgebiet
Neu-Guinea  hatte  die  Neu-(suinea-Kompagnie  entsprechend  dem
Kaiserlichen  Schutzbrief  vom  17.  Mai  1885°)  die  sämtlichen  Kosten
der  Verwaltung  ihres  Schutzgebietes  zu  bestreiten.  Als  nun  das
Reich  durch  Allerhöchste  Verordnung  vom  27.  März  1899°)  die
Landeshoheit  und  die  Verwaltung  über  das  Schutzgebiet  von
Deutsch-Neu-Guinea  vom  1.  April  1899  übernahm,  kam  von  da
ab  das  Gesetz  vom  30.  März  1892  auch  für  dieses  Schutzgebiet  in
Anwendung.  Dagegen  ist  das  Gesetz  vom  30.  März  1892  auf  das
Schutzgebiet  der  Marschall-,  Brown-  und  Providence-Inseln  gemäss
der  Vorschrift  des  $  7  des  genannten  Gesetzes  unanwendbar  geblieben,
  da  der  Vertrag  vom  21.  Januar  1888”)  zwischen  dem  Auswärtigen
  Amte  und  der  Jaluit-Gesellschaft  auch  heute  noch  in  Gel-1)

  Vgl.  das  Gesetz  betreffend  die  Gewährung  eines  Darlehns  an  das  Schutzgebiet
  Togo  vom  23.  Juli  1904  (R.G.Bl.  1904,  S.  329  ff.  Kol.-Blatt  1904,  Beilage
  zu  Nr.  18,  S,  1)  und  den  Reichshaushaltsetat  für  das  Schutzgebiet  Togo
auf  das  Rechnungsjahr  1905  (R.G.Bl.  S.  220).

2)  Vgl.  das  Gesetz  betr.  die  Uebernahme  einer  Garantie  des  Reichs  in
bezug  auf  eine  Eisenbahn  von  Daressalam  nach  Morogoro  vom  31.  Juli  1904
(Schmidt-Dargitz-Köbner  8.  Teil,  S.  188).

3)  Vgl.  8  4  des  Gesetzes  vom  30.  März  1892  (R.G.Bl.  S.  369).

4)  R.G.Bl.  1892,  3.  370.

5)  Riebow-Zimmermenn,  I.  Teil,  8.  434.

6)  Riebow-Zimmermann,  IV.  Teil,  8.  50.

7)  Riebow-Zimmermann,  I.  Teil,  3.  603.

4*