Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Nr. 15. Bekanntmachung, 
eine Ergänzung der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden 
mit Militäranwärtern betreffend; 
vom 15. Februar 1895. 
Di . ». ... 28 April 
ie durch die Verordnung sämmtlicher Ministerien vom 22. Zui 1882 (G.= u. 
V.-Bl. S. 117) veröffentlichten Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern haben am 
Schlusse von § 1 folgenden Zusatz erhalten: 
„Dem Eintritt in eine militärisch organisirte Gendarmerie oder Schutz- 
mannschaft steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch 
das Reich oder die Landesverwaltung errichteten Schutz= oder Polizeitruppen 
oder die Anstellung als Grenz= oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten 
gleich. 
Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Civilversorgungsschein hat 
für den Reichsdienst sowie für den Civildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit; 
er wird nach dem anliegenden Muster (A1) durch das Reichs-Marine-Amt 
ausgestellt. Diejenigen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmung den 
Civilversorgungsschein erhalten haben, stehen in Bezug auf die Reihenfolge der 
Einberufung von Stellenanwärtern den in § 18 unter 3 bezeichneten Unter- 
offizieren gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine 
unter Hinzurechnung der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesammtdienstzeit 
von mindestens acht Jahren erreicht haben." 
Dresden, den 15. Februar 1895. 
Sämmtliche Ministerien. 
Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz. 
v. Watzdorf. 
Meister.
	        
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