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Nr. 15. Bekanntmachung,
eine Ergänzung der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern- und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden
mit Militäranwärtern betreffend;
vom 15. Februar 1895.
Di . ». ... 28 April
ie durch die Verordnung sämmtlicher Ministerien vom 22. Zui 1882 (G.= u.
V.-Bl. S. 117) veröffentlichten Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unter-
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern haben am
Schlusse von § 1 folgenden Zusatz erhalten:
„Dem Eintritt in eine militärisch organisirte Gendarmerie oder Schutz-
mannschaft steht der Eintritt in eine der in den deutschen Schutzgebieten durch
das Reich oder die Landesverwaltung errichteten Schutz= oder Polizeitruppen
oder die Anstellung als Grenz= oder Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten
gleich.
Ein auf Grund dieser Bestimmung ausgestellter Civilversorgungsschein hat
für den Reichsdienst sowie für den Civildienst aller Bundesstaaten Gültigkeit;
er wird nach dem anliegenden Muster (A1) durch das Reichs-Marine-Amt
ausgestellt. Diejenigen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmung den
Civilversorgungsschein erhalten haben, stehen in Bezug auf die Reihenfolge der
Einberufung von Stellenanwärtern den in § 18 unter 3 bezeichneten Unter-
offizieren gleich, insoweit sie im stehenden Heere oder in der Kaiserlichen Marine
unter Hinzurechnung der Dienstzeit in den Schutzgebieten eine Gesammtdienstzeit
von mindestens acht Jahren erreicht haben."
Dresden, den 15. Februar 1895.
Sämmtliche Ministerien.
Schurig. v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz.
v. Watzdorf.
Meister.