Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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#&2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, 
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. 
S. 374) sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord- 
nungen enthalten sind. 
8 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung 
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
&# 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne die Fluren von 
Sebenisch, 
Kulkwitz, 
Göhrenz, 
Lausen, 
Markranstädt, 
Großzschocher und 
Leipzig-Kleinzschocher 
betroffen. 
Dresden, den 12. Februar 1895. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Io Gersdorf. 
  
Nr. 17. Verordnung, 
die Vergütung für die Einziehung der Beiträge und für die Verwendung 
und Entwertbung der Marken bei der Invaliditäts= und Altersversicherung 
betreffend; 
vom 22. Februar 1895. 
De- zufolge von § 112 Absatz 3 des Reichsgesetzes über die Invaliditäts= und Alters- 
versicherung vom 22. Juni 1889 (R.-G.-Bl. S. 97) von der Versicherungsanstalt für 
das Königreich Sachsen zu gewährende Vergütung für die Einziehung der Beiträge und 
für die Verwendung und Entwerthung der den eingezogenen Beiträgen entsprechenden 
Marken wird in theilweiser Abänderung der Verordnung vom 29. November 1892
	        
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