— 34 —
#&2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374) sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord-
nungen enthalten sind.
8 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung
treten sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne die Fluren von
Sebenisch,
Kulkwitz,
Göhrenz,
Lausen,
Markranstädt,
Großzschocher und
Leipzig-Kleinzschocher
betroffen.
Dresden, den 12. Februar 1895.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Io Gersdorf.
Nr. 17. Verordnung,
die Vergütung für die Einziehung der Beiträge und für die Verwendung
und Entwertbung der Marken bei der Invaliditäts= und Altersversicherung
betreffend;
vom 22. Februar 1895.
De- zufolge von § 112 Absatz 3 des Reichsgesetzes über die Invaliditäts= und Alters-
versicherung vom 22. Juni 1889 (R.-G.-Bl. S. 97) von der Versicherungsanstalt für
das Königreich Sachsen zu gewährende Vergütung für die Einziehung der Beiträge und
für die Verwendung und Entwerthung der den eingezogenen Beiträgen entsprechenden
Marken wird in theilweiser Abänderung der Verordnung vom 29. November 1892