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der Verordnung, eine Abänderung der zu Ausführung des Gesetzes über die
Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier unter dem 10. September 1870 erlassenen
Verordnung betreffend, vom 14. Oktober 1885 (G.= u. V.-Bl. S. 122 flg.)
auf Grund der, den unterzeichneten Ministerien in § 4 Absatz 4 des Gesetzes über die
Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier vom 10. September 1870 ertheilten Ermächtigung
folgendes bestimmt.
1. Arbeiten im Betriebe der unter § 105b Absatz 1 der Reichsgewerbeordnung
fallenden Unternehmungen, mit denen nach §§ 105b Absatz 1, 10 5C bis 1051
der Gewerbeordnung Arbeiter an Sonn= und Festtagen beschäftigt werden dürfen,
sind, gleichviel ob sie von selbständigen Gewerbetreibenden oder deren Arbeitern
vorgenommen werden, dem Verbote des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über die
Sonn-, Fest= und Bußtagsfeier vom 10. September 1870 nicht unterworfen.
Bei diesen Arbeiten ist jedoch jedes nach außen hin bemerkbare Geräusch
thunlichst zu vermeiden.
2. Soweit die, gemäß § 105fd der Reichsgewerbeordnung zugelassenen Sonn= und
Festtagsarbeiten am Oster-, Pfingst= oder Weihnachtsfeste zu unterbleiben haben,
ist ihre Vornahme auch am Todtenfestsonntage, am Charfreitage und, vorbehält-
lich der für Ortschaften mit überwiegend römisch-katholischer Bevölkerung im
Bezirke der Kreishauptmannschaft Bautzen in § 61 Ziffer 2 der Ausführungs-
verordnung zur Reichsgewerbeordnung vom 28. März 1892 getroffenen Be-
stimmung, an den Bußtagen verboten.
3. Die einzelnen Gewerbetreibenden für ihre Gewerbebetriebe ertheilten Dispensationen
von den gesetzlichen Bestimmungen über die Sonntagsfeier werden aufgehoben.
4. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft.
Dresden, den 15. März 1895.
Die Ministerien
des Innern und des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Metzsch. v. Seydewitz.
Edelmann.