Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Nr. 21. Verordnung, 
Leichentransporte betreffend; 
vom 20. März 1895. 
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W Allerhöchster Genehmigung wird die in § 3 unter b der Verordnung vom 20. Fe- 
bruar 1888 (G.= u. V.-Bl. S. 57 flg.) getroffene Bestimmung, daß die zu einem 
Leichenpasse erforderliche Bescheinigung über die Todesursache, sowie über die Unbedenklich 
keit der Beförderung der Leiche vom Bezirksarzte nach Gehör des behandelnden Arztes 
ausgestellt sein müsse, hierdurch dahin erweitert, daß rücksichtlich der in Militärlazarethen 
verstorbenen Personen die Befugniß zur Ausstellung der gedachten Bescheinigung in 
gleicher Weise dem Chefarzte des Militärlazareths zusteht. 
Dresden, am 20. März 1895. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gebhardt. 
  
Nr. 22. Verordnung, 
einen Nachtrag zum Arzneibuch für das Deutsche Reich betreffend; 
vom 21. März 1895. 
  
Einer Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 7. Januar dieses Jahres zufolge 
hat der Bundesrath in der Sitzung vom 20. Dezember 1894 einen Nachtrag zum 
Arzneibuch für das Deutsche Reich, dritte Ausgabe, mit der Maßgabe genehmigt, daß 
die neuen Vorschriften am 1. April 1895 in Wirksamkeit treten sollen. 
Dieser Nachtrag sowie ein unter Berücksichtigung der aus dem Nachtrage sich er— 
gebenden Textänderungen hergestellter Neudruck der dritten Ausgabe des Arzneibuchs ist 
in R. von Decker's Verlag (G. Schenk) in Berlin erschienen und im Wege des Buch- 
handels zu beziehen. Der Ladenpreis beträgt 50 Pfennige für ein Exemplar des Nach- 
trags, 2 4 für ein geheftetes und 2 80 & für ein gebundenes Exemplar des Neu- 
drucks. 
Indem dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden die Apotheker noch 
besonders darauf aufmerksam gemacht, daß sie vom 1. April 1895 ab nicht nur die in
	        
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