— 42 —
Nachdem die Regierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie die Ausschulung der
Fürstlich Reußischen Gemeinde Sachswitz aus dem Schulverbande Elsterberg des
Königreichs Sachsen auf Grund 8 20 Absatz 2 des Rezesses zwischen dem Königreich
Sachsen und dem Fürstenthum Reuß Aelterer Linie vom 10. Mai 1860 beschlossen hat,
ist zwischen
dem Königlich Sächsischen Ministerium des Kultus und öffentlichen
Unterrichts
in
Vertretung der Königlich Sächsischen Staatsregierung
und 0
der Fürstlichen Landesregierung in Greiz
in
Vertretung der Staatsregierung des Fürstenthums Reuß Aelterer Linie
mit Vorbehalt landesherrlicher Genehmigung folgendes
Uebereinkommen
geschlossen worden.
& 1. Mit dem 15. April 1895, als dem Tage der Ausschulung, hört für die
Bewohner der Gemeinde Sachswitz Reußischen Antheils jedes Anrecht auf Benutzung der
in der Schulgemeinde Elsterberg bestehenden schulischen Einrichtungen auf. Zugleich aber
fällt auch für diese Gemeinde und deren Bewohner die Verpflichtung hinweg, Schulanlagen
in die Schulkasse zu Elsterberg in Gemäßheit des zuletzt im Jahre 1892 getroffenen
Uebereinkommens zu bezahlen.
& 2. Entschädigungsansprüche irgend welcher Art werden weder von dem Schul-
verbande Elsterberg in seinem künftigen Bestande an die Gemeinde Sachswitz Reußischen
Antheils, noch von der Gemeinde Sachswitz Reußischen Antheils an den Schulverband
Elsterberg in seinem künftigen Bestande erhoben.
# 3. Auf den Bestand der zum kirchendienstlichen Einkommen der Rektorstelle,
Kantorstelle, Organisten= und 2. Lehrerstelle, Kirchner= und 3. Lehrerstelle in Elsterberg
von den zur Parochie Elsterberg gehörigen Fürstlich Reußischen Dörfern bisher gewährten
Deputate bleibt die gegenwärtige Ausschulung ohne Einfluß.
Dresden und Greiz, den 16. März 1895.
Königlich Sachsisches „ *#
Ministerium des Kultus und Fürstlich Reuß-Plauische
öffentlichen Unterrichts. Landesregierung.
v. Seydewitz. du ts