Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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4. Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung 
durch schriftliche Selbstangabe der Bevölkerung, beziehentlich der Haushaltungsvorstände 
und selbständigen Gewerbetreibenden oder deren Vertreter. 
5. Bei der Zählung der Civil- und Militärpersonen ist gleichmäßig zu verfahren. 
§ 2. 
Für die Eintragung dienen folgende Zählformulare: 
1. Die Haushaltungsliste (Drucksache Nr. I) für die Erhebung der persönlichen Ver- 
hältnisse nach Geschlecht, Alter (Geburtsjahr und -Tag), Familienstand, Religions= 
bekenntniß, Berufszweig im Haupt= oder Nebenerwerb und Stellung in demselben. 
2. Die Landwirthschaftskarte (Drucksache Nr. II) für die Erhebung der landwirth- 
schaftlich, gärtnerisch oder forstwirthschaftlich benutzten Flächen, des Viehstandes im land- 
wirthschaftlichen Betriebe, der Benutzung von Maschinen und besonderer landwirthschaft- 
licher Betriebsformen. 
3. Der Gewerbebogen (Drucksache Nr. III) für die Erhebung der Handwerks-, 
Industrie-, Bau-, Handels-, Gast= und Schankwirthschafts= und Verkehrsgewerbe, in 
denen mehr als eine Person beschäftigt ist, oder Arbeitsmaschinen, Apparate u. s. w. 
verwendet werden. 
Die Austheilung dieser Zählformulare an die einzelnen Haushaltungen und Anstalten 
erfolgt in der Zeit vom 10. Juni vormittags bis 13. Juni mittags 1895. 
Die Zählformulare sind am 14. Juni 1895 vormittags mit den erforderlichen 
Einträgen zu versehen. 
Die Einträge in die Haushaltungsliste sind durch den Haushaltungsvorstand 
oder durch eine von demselben beauftragte Person zu bewirken. Für Gäste in Gasthäusern 
und Herbergen, sowie für die Insassen von Anstalten aller Art hat die Ausfüllung der 
Haushaltungsliste durch die Besitzer, Vorsteher, Verwalter oder deren Stellvertreter zu 
erfolgen. 
Die Landwirthschaftskarte ist dann auszufüllen, wenn die auf der Rückseite 
der Haushaltungsliste befindliche Frage betreffend Land= oder Forstwirthschaftsbetrieb 
bejaht worden ist. Ihre Ausfüllung ist von dem Haushaltungsvorstande oder von den- 
jenigen Mitgliedern der Haushaltung zu bewirken, welche die Land= oder Forstwirthschaft 
betreiben. 
Der Gewerbebogen ist für jeden einzelnen Gewerbebetrieb oder Betriebszweig 
am Sitze des Betriebes von dem selbständigen Gewerbetreibenden oder dessen Vertreter 
auszufüllen. Sollten diese Personen an der Ausfüllung verhindert sein, und kann ein 
Mitglied der Haushaltung oder eine andere geeignete Person dieselbe nicht in deren 
Namen besorgen, so wird der Zähler die Ausfüllung vornehmen; jedoch ist von jenen
	        
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