Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Personen oder deren Vertretern die Richtigkeit und Vollständigkeit der hierfür gemachten 
Angaben zu bescheinigen. 
Die Wiedereinsammlung der Zählformulare hat am 14. Juni mittags zu beginnen 
und soll spätestens am 16. Juni beendet sein. 
83. 
1. Jede Haushaltung erhält eine oder nach Bedürfniß mehrere Haushaltungslisten 
(Drucksache Nr. II) zur Ausfüllung derselben. 
2. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= und hauswirthschaftlichen Gemein- 
schaft vereinigten Personen zu verstehen. 
3. Einer Haushaltung gleichgeachtet werden einzeln lebende Personen, die eine 
besondere Wohnung inne haben und eine eigene Hauswirthschaft führen. Dagegen gehören 
andere alleinstehende Personen, z. B. Zimmerabmiether ohne eigene Hauswirthschaft, 
Schlafgänger u. s. w. zu der Haushaltung, bei welcher sie wohnen und welche für sie die 
Hauswirthschaft führt, auch wenn sie in derselben keine Beköstigung empfangen. 
4. Einer Haushaltung gleichgeachtet werden ferner: Gasthäuser und Herbergen, 
Anstalten aller Art (Kasernen, Erziehungs-, Armen-, Heil-, Verpflegungs-, Besserungs-, 
Kranken-, Irrenanstalten, Gefängnisse, Strafanstalten u. s. w.). 
5. In das Verzeichniß A der Haushaltungsliste sind alle in der Haushaltung 
anwesenden und in das Verzeichniß B die aus der Haushaltung vorübergehend 
abwesenden Personen einzutragen. 
6. Als Anwesende gelten alle Personen, die vom 13. auf den 14. Juni 1895 
in der Wohnung des Haushaltungsvorstandes und den zugehörigen Räumlichkeiten 
übernachtet haben, gleichviel ob sie ständig oder vorübergehend anwesend, Inländer 
oder Ausländer, Militär= oder Civilpersonen sind. 
Für eine Person, die sich in der Nacht vom 13. zum 14. Juni in verschiedenen 
Wohnungen aufgehalten hat, gilt als Nachtquartier die eigene Wohnung, oder wenn 
sie nur in fremden Wohnungen war, diejenige, in welcher sie sich zuletzt aufgehalten hat. 
7. Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben 
(solche, welche die Nacht hindurch auf Reisen waren), insbesondere auch Eisenbahn= und 
Postbedienstete, Arbeiter, Wächter u. s. w., die in der Nacht außerhalb ihrer Wohnung 
beschäftigt waren, werden in der Liste derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am 
Vormittag des 14. Juni ankommen. 
8. Personen, die an Bord von Schiffen, oder in den Wohn-Wagen von umher- 
ziehenden Schaubudenbesitzern, die im Gebiete des Königreichs Sachsen verweilen, sich 
aufhalten, werden dort gezählt, wo sich diese Fahrzeuge am 14. Juni befinden oder nach 
einer Nachtfahrt am Morgen des 14. Juni eingetroffen sind.
	        
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