Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1895. (61)

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Personen  oder  deren  Vertretern  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  hierfür  gemachten
Angaben  zu  bescheinigen.

Die  Wiedereinsammlung  der  Zählformulare  hat  am  14.  Juni  mittags  zu  beginnen
und  soll  spätestens  am  16.  Juni  beendet  sein.

83.

1.  Jede  Haushaltung  erhält  eine  oder  nach  Bedürfniß  mehrere  Haushaltungslisten
(Drucksache  Nr.  II)  zur  Ausfüllung  derselben.

2.  Unter  Haushaltung  sind  die  zu  einer  wohn=  und  hauswirthschaftlichen  Gemeinschaft
  vereinigten  Personen  zu  verstehen.

3.  Einer  Haushaltung  gleichgeachtet  werden  einzeln  lebende  Personen,  die  eine
besondere  Wohnung  inne  haben  und  eine  eigene  Hauswirthschaft  führen.  Dagegen  gehören
andere  alleinstehende  Personen,  z.  B.  Zimmerabmiether  ohne  eigene  Hauswirthschaft,
Schlafgänger  u.  s.  w.  zu  der  Haushaltung,  bei  welcher  sie  wohnen  und  welche  für  sie  die
Hauswirthschaft  führt,  auch  wenn  sie  in  derselben  keine  Beköstigung  empfangen.

4.  Einer  Haushaltung  gleichgeachtet  werden  ferner:  Gasthäuser  und  Herbergen,
Anstalten  aller  Art  (Kasernen,  Erziehungs-,  Armen-,  Heil-,  Verpflegungs-,  Besserungs-,
Kranken-,  Irrenanstalten,  Gefängnisse,  Strafanstalten  u.  s.  w.).

5.  In  das  Verzeichniß  A  der  Haushaltungsliste  sind  alle  in  der  Haushaltung
anwesenden  und  in  das  Verzeichniß  B  die  aus  der  Haushaltung  vorübergehend
abwesenden  Personen  einzutragen.

6.  Als  Anwesende  gelten  alle  Personen,  die  vom  13.  auf  den  14.  Juni  1895
in  der  Wohnung  des  Haushaltungsvorstandes  und  den  zugehörigen  Räumlichkeiten
übernachtet  haben,  gleichviel  ob  sie  ständig  oder  vorübergehend  anwesend,  Inländer
oder  Ausländer,  Militär=  oder  Civilpersonen  sind.

Für  eine  Person,  die  sich  in  der  Nacht  vom  13.  zum  14.  Juni  in  verschiedenen
Wohnungen  aufgehalten  hat,  gilt  als  Nachtquartier  die  eigene  Wohnung,  oder  wenn
sie  nur  in  fremden  Wohnungen  war,  diejenige,  in  welcher  sie  sich  zuletzt  aufgehalten  hat.

7.  Personen,  die  in  der  Zählungsnacht  in  keiner  Wohnung  übernachtet  haben
(solche,  welche  die  Nacht  hindurch  auf  Reisen  waren),  insbesondere  auch  Eisenbahn=  und
Postbedienstete,  Arbeiter,  Wächter  u.  s.  w.,  die  in  der  Nacht  außerhalb  ihrer  Wohnung
beschäftigt  waren,  werden  in  der  Liste  derjenigen  Haushaltung  verzeichnet,  in  der  sie  am
Vormittag  des  14.  Juni  ankommen.

8.  Personen,  die  an  Bord  von  Schiffen,  oder  in  den  Wohn-Wagen  von  umherziehenden
  Schaubudenbesitzern,  die  im  Gebiete  des  Königreichs  Sachsen  verweilen,  sich
aufhalten,  werden  dort  gezählt,  wo  sich  diese  Fahrzeuge  am  14.  Juni  befinden  oder  nach
einer  Nachtfahrt  am  Morgen  des  14.  Juni  eingetroffen  sind.